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Durchlaufender Posten / 2 Die richtige Abrechnung bei durchlaufenden Posten

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Bei der Abrechnung im Zusammenhang mit durchlaufenden Posten können sich für die beteiligten Unternehmer verschiedene Fehlerquellen ergeben. Liegt ein durchlaufender Posten vor, muss auf Folgendes geachtet werden:

  • Der die Leistung ausführende Unternehmer (Zahlungsempfänger) muss die Rechnung für seine Leistung auf den Auftraggeber ausstellen. Dies ist nicht der eingeschaltete Unternehmer, der die Zahlung leistet, sondern der Leistungsempfänger (Zahlungsverpflichteter). Würde der Unternehmer, der die Leistung ausführt, die Rechnung auf den eingeschalteten Unternehmer ausstellen, würde dies zu einem unberechtigten Steuerausweis[1] führen. Ein Vorsteuerabzug wäre sowohl für den Leistungsempfänger als auch für den eingeschalteten Unternehmer nicht möglich.
  • Der eingeschaltete Unternehmer hat keine Leistung erhalten und bezogen auf den durchlaufenden Posten auch keine Leistung selbst ausgeführt. Den für seinen Vertragspartner (dem Zahlungsverpflichteten) ausgelegten Betrag kann er zwar mit seiner Rechnung für eine von ihm ausgeführte Leistung zusammen einfordern, ein Umsatzsteuerbetrag darf dafür aber nicht gesondert ausgewiesen werden. Würde der eingeschaltete Unternehmer für den durchlaufenden Posten Umsatzsteuer gesondert ausweisen, würde er die darauf entfallende Umsatzsteuer schulden.
 
Praxis-Beispiel

Abrechnung bei durchlaufenden Posten

Rechtsanwalt R hatte im Namen und für Rechnung des Mandanten M den Privatermittler P mit Recherchen beauftragt. R hat gegenüber P dessen Rechnung beglichen (2.000 EUR zzgl. 380 EUR USt) und dies seinem Mandanten in seiner Rechnung mit belastet. Da für R insoweit ein durchlaufender Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 4 UStG vorliegt, darf die Rechnung des P nicht an R ausgestellt werden, sondern muss M als Leistungsempfänger angeben. R belastet die...

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