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DSGVO vs. AGILE? – Prozess- und Produktgestaltung in agi ... / 2. Datenschutz in der Arbeitsorganisation

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Die rechtlichen Rahmenbedingungen betreffen jedoch nicht nur die Softwareentwicklung, sondern auch die Arbeitsorganisation agiler Projekte. Insbesondere ist hier auf die Einhaltung des Beschäftigtendatenschutzes zu achten, da oftmals auch Beschäftigtendaten im Rahmen agiler Projekte offengelegt werden.[17] Hier kommen die folgenden Rechtsgrundlagen für die jeweilige Datenverarbeitung in Betracht:

  • § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG
  • § 26 Abs. 4 BDSG, Art. 88 Abs. 4 DSGVO, i.V. m. einer Betriebsvereinbarung
  • Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO i.V. m. § 26 Abs. 2 BDSG

Falls die Datenverarbeitung auf eine Betriebsvereinbarung nach § 26 Abs. 4 BDSG, Art. 88 Abs. 4 DSGVO gestützt wird, sind gerade ältere Betriebsvereinbarungen (insbesondere Betriebsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten der DSGVO vereinbart wurden) daraufhin zu untersuchen, ob diese noch den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen. Darüber hinaus gilt, dass datenschutzrechtlich notwendige Informationen nach Art. 13, 14 DSGVO über einen geeigneten betriebsinternen Kommunikationsweg an den betroffenen Mitarbeiter herangetragen werden müssen.[18]

Exkurs: Weitere arbeitsrechtliche Anforderungen im Rahmen der agilen Organisation.

Zudem können im Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetztes (BetrVG) auch Informations-, Beratungs- oder Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates von Relevanz sein, die keine datenschutzrechtliche Relevanz entfalten, aber im Rahmen von agilen Methoden aufkommen können.[19] So sind bei der Implementierung von agilen Methoden Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrates nach § 90 Abs. 1 BetrVG zu berücksichtigen.[20] Es sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass die Unterrichtung "rechtzeitig" erfolgt. Als verspätet könnte die Unterrichtung angesehen werden, wenn dem...

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