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DSGVO-Verstöße im Betriebsratsbüro – wer haftet? (BB 2018, Heft 29, S. 1652)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Im Rahmen der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben sammelt der Betriebsrat eine Vielzahl von Beschäftigtendaten. Ob er die Daten datenschutzrechtskonform verarbeitet und nutzt, liegt aufgrund des mitbestimmungsrechtlichen Postulats der Unabhängigkeit des Betriebsrats außerhalb des Einflussbereichs des Arbeitgebers. Durch die seit 25.5.2018 geltende neue Datenschutzordnung – bestehend aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – werden sowohl die zivilrechtliche Haftung als auch die öffentlich-rechtliche Sanktionierung für Datenschutzrechtsverstöße drastisch verschärft. Angesichts der strengen Anforderungen an den Datenschutz einerseits sowie der fehlenden Kontrollmöglichkeit des Betriebsrats durch den Arbeitgeber andererseits stellt sich die Frage, wer bei Verstößen gegen geltendes Datenschutzrecht durch den Betriebsrat haftet.

I. Der Betriebsrat als Datenschutzrechtsverpflichteter

§ 80 Abs. 2 BetrVG gewährt dem Betriebsrat einen Anspruch darauf, dass ihm alle personenbezogenen Daten, die er für die Erledigung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben benötigt, zur Verfügung gestellt werden. Infolgedessen erhält der Betriebsrat vom Arbeitgeber eine Vielzahl personenbezogener Daten der Arbeitnehmer. Teilweise erhält er auch unmittelbar von den Arbeitnehmern Beschäftigtendaten, etwa aufgrund von Mitarbeiterbefragungen. Die datenschutzrechtlichen Regelungen, die sich seit 25.5.2018 aus der DS-GVO[1] einerseits und dem BDSG andererseits ergeben,[2] nehmen den Betriebsrat in zweierlei Hinsicht in die Pflicht:[3] Zum einen ist der Betriebsrat als betriebliche Kontrollinstanz im Rahmen seines Schutzauftrages nach §§ 75 Abs. 2 S. 1, 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dafür verantwortlich, den Arbeitgeber auf die Einhaltung des Beschäftigtendatenschutzes zu überwachen.[4] Zum an...

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