Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Dritter Teil: Verschmelzung oder Vermögensübertragung (V ... / III. Ansatz und Bewertung der übergehenden Wirtschaftsgüter

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

1. Ansatz der übergehenden Wirtschaftsgüter dem Grunde nach

11.03

Randnr. 03.04–03.06 gelten entsprechend. Der Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts erfolgt nach § 11 Absatz 1 UmwStG auch dann, wenn der Betrieb der übertragenden Körperschaft nicht fortgeführt wird.

 

Zu Randnr. 11.03

In der steuerlichen Übertragungsbilanz sind grundsätzlich alle aktiven und passiven Wirtschaftsgüter zu erfassen. Das gilt auch für selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter und den selbstgeschaffenen Firmenwert. Ein Firmenwert soll auch dann angesetzt werden, wenn der übergehende Betrieb nicht fortgeführt wird. M. E. ist das bedenklich, da ein Firmenwert untergeht und daher wertlos ist, wenn der Betrieb nicht fortgeführt wird. § 11 Abs. 1 UmwStG erfasst nur die "übergehenden" Wirtschaftsgüter und damit auch einen übergehenden Firmenwert. Wenn der Firmenwert untergeht, weil der Betrieb nicht fortgeführt wird, geht er aber nicht über.

Im Einzelnen gelten für den Ansatz der Wirtschaftsgüter in der Übertragungsbilanz der übertragenden Körperschaft die gleichen Grundsätze wie bei § 3 UmwStG. Der Ansatz bei der übertragenden Körperschaft ist daher unabhängig von der Rechtsform des übernehmenden Rechtsträgers. Es wird daher allgemein auf die Randnr. 03.04–03.06 sowie insbesondere auf die Behandlung der ausstehenden Einlagen, der eigenen Anteile, von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie einer Rückstellung für Grunderwerbsteuer in Randnr. 03.05 verwiesen.

2. Ansatz der übergehenden Wirtschaftsgüter der Höhe nach

a) Ansatz der übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert bzw. dem Teilwert nach § 6a EStG

11.04

Randnr. 03.07–03.09 gelten entsprechend.

 

Zu Randnr. 11.04

Grundsätzlich sind die übergehenden Wirtschaftsgüter, wie bei der Umwandlung nach § 3 UmwStG, mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Ausgenommen sind nur Pensionsverpflichtungen, die weiterhin mit dem Teilwert nach § 6a EStG anzusetzen sind (im Einzelnen Randnrn. 03.07–03.09).

b) Ansatz der übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert

11.05

Auf Antrag können die übergehenden Wirtschaftsgüter einheitlich...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Ertragsteuern Online enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren