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Dritter Teil: Verschmelzung oder Vermögensübertragung (V ... / II. Erweiterte Wertaufholung – Beteiligungskorrekturgewinn

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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12.03

Im Fall der Aufwärtsverschmelzung einer Tochter- auf ihre Muttergesellschaft sind gem. § 12 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 4 Absatz 1 Satz 2 UmwStG in der Bilanz der übernehmenden Muttergesellschaft zum steuerlichen Übertragungsstichtag die Anteile an der übertragenden Tochtergesellschaft mindestens mit dem Buchwert, erhöht um in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommene Abschreibungen auf die Beteiligung sowie erhöht um steuerwirksame Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert, anzusetzen. Insoweit erhöht sich der laufende Gewinn der Muttergesellschaft. Das gilt nicht, soweit bereits nach den allgemeinen Regeln bis zum Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags eine Wertaufholung (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG) stattgefunden hat oder die Rücklage nach § 6b Absatz 3 EStG gewinnerhöhend aufgelöst worden ist. Randnr. 04.06–04.08 gelten entsprechend.

 

Zu Randnr. 12.03

§ 12 Abs. 1 S. 2 UmwStG verweist auf § 4 Abs. 1 S. 2 UmwStG. Damit gelten auch bei der Verschmelzung die Regeln zur Aufstockung der Beteiligung, die die übernehmende Körperschaft an der übertragenden Körperschaft hält. Dies betrifft also den Fall, dass die übernehmende Körperschaft an der übertragenden beteiligt ist, also die Aufwärtsverschmelzung (Up-Stream-Merger). Es gelten die Ausführungen zu den Randnrn. 04.06–04.08 entsprechend. Der aufgestockte Buchwert der Anteile ist der Ermittlung des Übernahmegewinns zugrunde zu legen.

Der Aufstockungsgewinn ist ein laufender Gewinn, der jedoch nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei ist. Jedoch sind 5 % als nicht abziehbare Ausgaben nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG bei der Einkommensermittlung hinzuzurechnen (s. Verweisung auf § 4 Abs. 1 S. 3 UmwStG).

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