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Dritter Teil: Verschmelzung oder Vermögensübertragung (V ... / B. Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden Körperschaft (§ 12 UmwStG)

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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I. Wertverknüpfung

12.01

Die übernehmende Körperschaft hat das auf sie übergegangene Vermögen in entsprechender Anwendung des § 4 Absatz 1 Satz 1 UmwStG mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert zu übernehmen (§ 12 Absatz 1 Satz 1 UmwStG).

 

Zu Randnr. 12.01

Die übernehmende Körperschaft hat das Vermögen der übertragenden Körperschaft zu den in der Übertragungsbilanz angesetzten Werten zu übernehmen, und zwar unabhängig davon, ob die gemeinen Werte, die Buchwerte oder Zwischenwerte angesetzt worden sind (Wertverknüpfung). Über die Bilanzansätze bei der übernehmenden Körperschaft und damit über die Höhe des Übernahmegewinns wird daher bei der Aufstellung der Übertragungsbilanz entschieden.

12.02

Randnr. 04.01, 04.03 und 04.04 gelten entsprechend.

 

Zu Randnr. 12.02

Randnr. 12.02 verweist im Einzelnen auf die Randnrn. 04.01, 04.03 und 04.04.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll also auch bei der Verschmelzung Randnr. 04.04 anzuwenden sein. Damit hält die Finanzverwaltung auch für die Verschmelzung ihre Auffassung zur "diagonalen oder phasenverschobenen Maßgeblichkeit" aufrecht (zur Kritik Randnr. 04.04).

II. Erweiterte Wertaufholung – Beteiligungskorrekturgewinn

12.03

Im Fall der Aufwärtsverschmelzung einer Tochter- auf ihre Muttergesellschaft sind gem. § 12 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 4 Absatz 1 Satz 2 UmwStG in der Bilanz der übernehmenden Muttergesellschaft zum steuerlichen Übertragungsstichtag die Anteile an der übertragenden Tochtergesellschaft mindestens mit dem Buchwert, erhöht um in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommene Abschreibungen auf die Beteiligung sowie erhöht um steuerwirksame Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert, anzusetzen. Insoweit erhöht sich der laufende Gewinn der Muttergesellschaft. Das gilt nicht, soweit bereits nach den allgemeinen Regeln...

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