Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Doch keine Strafbarkeitslücke im Marktmissbrauchsrecht? – Anmerkung zum BGH-Beschluss vom 10.1.2017 – 5 StR 532/16 (BB 2017, Heft 10, S. 515)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

 
Überblick

Im Zuge der Neuregelung des Marktmissbrauchsrechts ist die Frage aufgekommen, ob durch das Inkrafttreten der neuen Sanktionsvorschriften einen Tag, bevor die Marktmissbrauchsverordnung als maßgebliche Bezugsregelung in Deutschland anwendbar war, eine Ahndungslücke u. a. für Insiderhandel und Marktmanipulation entstanden ist. Bejahendenfalls wäre eine Sanktionierung bis dahin begangener, aber noch nicht abgeurteilter Kapitalmarktdelikte wegen des strafrechtlichen Meistbegünstigungsprinzips nicht möglich. Der BGH hat jetzt eine solche Ahndungslücke verneint. Der Beitrag setzt sich mit dem Beschluss des 5. Strafsenats auseinander und kommt zu einem gegenteiligen Ergebnis.

I. Einführung

Im Zuge eines weiteren Europäisierungsschubs[1] passt der Gesetzgeber das Kapitalmarktrecht an die Vorgaben der Zweiten Marktmissbrauchsrichtline (Market Abuse Directive – MAD II)[2] und der Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR)[3] an. Die durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)[4] geschaffenen Neuregelungen im WpHG betreffen u. a. die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 38, 39 WpHG.[5] Deren tatbestandlicher Inhalt speiste sich bis vor Kurzem aus den dem WpHG selbst zu entnehmenden Ge- und Verbotsvorschriften, insbesondere den Insiderverboten in § 14 WpHG a. F., den Marktmanipulationsverboten in § 20a WpHG a. F. oder auch den Transparenzvorschriften der §§ 15 f. WpHG a. F. Diese Verweisungs-("Blankett"-)Technik ist verfassungsrechtlich abgesichert und gerade im Hinblick auf Straf- und Bußgeldandrohungen, die der Durchsetzung von Wirtschaftsverwaltungsrecht dienen, verbreitet.[6] Durch die gem. Art. 17 Abs. 1 1. FiMaNoG am 2.7.2016 in Kraft getretenen Neuregelungen wurden die bis dahin einschlägigen Insider- und Marktmanipulationsverbote der §§ 14, 20a Wp...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Betriebsberater enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren