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Diesel-Abgasskandal: Trotz Verjährung Restschadensersatz ... / IV. Anwendung des § 852 S. 1 BGB auf die Abgasskandalfälle

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Obgleich die angeordnete Rechtsfolge des § 852 S. 1 BGB auf den ersten Blick recht eindeutig und klar erscheint, führt sie gerade in der Praxis in Diesel-Abgasskandal-Fällen häufig zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen. Das Kernproblem liegt darin zu bestimmen, was die Volkswagen AG aus dem Kaufvertragsabschluss der Fahrzeugkäufer (in der Regel mit Vertragshändler, teilweise auch mit Privatpersonen) erlangt hat.

Bislang werden dazu die folgenden drei Auffassungen vertreten:

So wird in der Rechtsprechung teilweise im Rahmen der Festsetzung des Erlangten auf den Bruttokaufpreis abgestellt.[37] Dabei wird partiell davon ausgegangen, dass ein Abzug einer Händlermarge zu erfolgen hat.[38] Demgegenüber vertreten einige Landgerichte die Auffassung, dass ein solcher Abzug gerade nicht stattzufinden habe. Das Tätigwerden der Händler diene allein dem wirtschaftlichen Interesse der Markterschließung der Schädiger, weshalb diese diesbezüglich das alleinige Entreicherungsrisiko trage und sich somit nicht auf eine anspruchsmindernde Berücksichtigung berufen könne.[39] Vereinzelt wird auch vertreten, dass darauf abzustellen sei, was die Volkswagen AG als Schädigerin im Rahmen des Fahrzeugkaufs als "verdienten Gewinn" erwirtschaftet habe.[40]

Unter konsequenter Zugrundelegung der dargelegten Maßstäbe kommt es allerdings nicht darauf an, was die Schädigerin tatsächlich an dem Fahrzeugkauf in einem betriebswirtschaftlichen und finanzwissenschaftlichen Sinne "verdient" bzw. als Gewinn erwirtschaftet hat. Vielmehr (und das zeigt schon der Verweis in das Bereicherungsrecht) ist darauf abzustellen, was die Schädigerin rein tatsächlich bzw. gegenständlich aus dem Verkauf des Fahrzeuges erlangt hat.[41] Auf eine Unmittelbarkeit kommt es dabei jedoch, wie bereits festgestellt, gerade nicht an. D...

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