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Dienstwagen / 4 Nutzungsentgelt und Entgeltumwandlung

Norbert Minn
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Einige Arbeitgeber bieten insbesondere ihren außertariflichen Mitarbeitern die Möglichkeit an, einen (geleasten) Pkw zur dienstlichen und privaten Nutzung aus dem Arbeitsentgelt zu unterhalten (Entgeltumwandlung). Nachdem der Arbeitnehmer den Pkw ausgewählt hat, schließt der Arbeitgeber mit einer Leasinggesellschaft einen Leasingvertrag (Finanz-Leasingrate einschließlich Full-Service) ab. Anschließend trifft der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über eine Umwandlung des Arbeitsentgelts und über die Regelungen bezüglich der Fahrzeugnutzung. Dabei setzt sich der umzuwandelnde Betrag aus der Full-Service-Leasingrate und der Rate für sonstige laufende Kosten (Benzin, Versicherungen, Steuer usw.) zusammen; die Addition beider Werte ergibt den Gesamtumwandlungsbetrag. Gleichzeitig wird der vom Arbeitnehmer zu versteuernde geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Pkw durch Anwendung der 1-%-Regelung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ermittelt.

Zulässige und wirksame Entgeltumwandlung zur Überlassung von Kraftfahrzeugen

Die Rechtsprechung hat entschieden, dass eine arbeitsrechtlich zulässige und wirksame Entgeltumwandlung zur Überlassung von Kraftfahrzeugen nicht tarifgebundener Arbeitnehmer beitragsrechtlich zu beachten ist.[1] Für die Wirksamkeit einer Entgeltvereinbarung bestehen dabei keine besonderen Formerfordernisse. Die Wirksamkeit der Entgeltumwandlung ist alleine danach zu beurteilen, ob sie arbeitsrechtlich zulässig und wirksam ist, ohne dass im Beitragsrecht der Sozialversicherung besondere zusätzliche Erfordernisse aufgestellt werden dürfen. Somit ist eine arbeitsrechtlich zulässige und wirksame Entgeltumwandlung zur Überlassung von Kraftfahrzeugen sowie der Verzicht auf Arbeitsentgelt im Allgemeinen nicht tarifgebundener Arbeit...

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