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Dienstwagen / 3.1 Dauer der Überlassung

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Bei der Privatnutzung eines Dienstwagens hat der Arbeitnehmer die umfassende Nutzungsberechtigung nach Maßgabe der zugrunde liegenden (Dienstwagen-)Vereinbarung. Als Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers besteht der diesbezügliche Anspruch des Arbeitnehmers so lange, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt leisten muss. Dies umfasst zumindest auch Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsleistung hat.

 
Hinweis

Kfz-Überlassung während Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsleistung

Der Dienstwagen ist für die Zeit des Erholungsurlaubs, der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, der Feiertagslohnfortzahlung und der Mutterschutzfristen[1] weiter zu belassen.

  • Für den Fall des Erholungsurlaubs kann ausdrücklich vereinbart werden, dass der Dienstwagen auch im Urlaub genutzt werden kann, dann aber nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer für die Benzinkosten aufkommen muss.
  • Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sollen Regelungen zulässig sein, nach denen der Arbeitgeber in diesen Fällen das Fahrzeug zurückverlangen kann, wenn er dafür das entsprechende Entgelt zahlt. Diese Berechtigung endet jedoch mit Ablauf des 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums. Denn ab diesem Zeitraum schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich keine Fortzahlung des Entgelts mehr. Eine Klausel in allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach der Arbeitnehmer nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums berechtigt ist, das Dienstfahrzeug weiter zu nutzen, im Gegenzug aber gegenüber dem Arbeitgeber die Leasingkosten tragen muss, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen.[2]

Ob der Überlassungsanspruch darüber hinaus bei sonstigen Freistellungen – z. B. bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende des 6-wöchigen Lohnfortzahlungszeitraums o...

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