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Dienstbarkeiten: Beschränkte persönliche Dienstbarkeit / 4.8.3 Anderweitige Vermietung

Dr. Michael Cirullies
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Vermietung möglich?

Kann der Wohnungsberechtigte aus gesundheitlichen Gründen sein Wohnungsrecht nicht ausüben, soll gegen den Eigentümer weder ein Geldersatzanspruch noch ein Anspruch auf Gestattung der Vermietung bestehen.[1] Nach anderer Auffassung ist der Wohnungsberechtigte durchaus berechtigt, unter Aufrechterhaltung des Wohnungsrechts seine Wohnung an Dritte zu vermieten.[2] Jedenfalls in Ausnahmefällen muss dem Berechtigten dies nach dem Grundsatz von Treu und Glauben[3] zugebilligt werden.[4]

Durch Eigentümer

Besteht keine vertragliche Bindung zwischen dem Eigentümer und dem Wohnungsberechtigten, der einer außerhäuslichen Pflege bedarf, so wird der Eigentümer, der die Wohnung eigenmächtig vermietet, durch die Einnahme der Mietzinsen nicht auf Kosten des Wohnungsberechtigten bereichert. Denn das Wohnungsrecht umfasst, anders als der Nießbrauch, nicht das Recht zur Überlassung der Räume an Dritte (gegen Entgelt), auch wenn § 1093 Abs. 2 BGB aufnahmeprivilegierte Personen benennt.[5]

 
Hinweis

Ausübungshindernis des Wohnungsberechtigten

Einschaltung des Betreuungsgerichts

Kann bei subjektivem Ausübungshindernis des Wohnungsberechtigten die Wohnung weder von ihm noch vom Eigentümer genutzt werden, kann dieses wirtschaftlich unbefriedigend erscheinende Ergebnis im Einzelfall vom Betreuungsgericht überwunden werden, indem die Aufgabe des Wohnungsrechts durch den Betreuer genehmigt wird. Maßstab für die gerichtliche Entscheidung über die Genehmigung ist das Interesse des Betreuten. Das Gericht hat dabei eine Gesamtabwägung aller Vor- und Nachteile sowie der Risiken des zu prüfenden Geschäfts für den Betreuten vorzunehmen. Je unwahrscheinlicher eine Rückkehr in die frühere Wohnung ist, desto mehr entspricht die Aufgabe des Wohnungsrechts dem Interesse des Betreuten, um sich der m...

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