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Dienstbarkeiten: Beschränkte persönliche Dienstbarkeit / 4.2.1 Berechtigungen

Dr. Michael Cirullies
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Wo darf Berechtigter wohnen?

Meist ist das Wohnungsrecht auf einen Gebäudeteil beschränkt. Dann kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.[1] Hierzu zählen etwa Treppenhaus, Trockenboden, Waschküche, nicht aber der Garten.[2] Der Eigentümer kann diese Anlagen umgestalten, soweit es dem Wohnungsberechtigten zumutbar ist.[3]

Sind bei der Eintragung die von dem Benutzungsrecht erfassten Räume nicht bezeichnet, so erstreckt sich das Wohnungsrecht im Zweifel auf das gesamte Gebäude.[4] Geht es um die Nutzung von Außenanlagen, z. B. einen Kfz-Stellplatz, ist auf eine hinreichende Bestimmtheit zu achten.[5] Ein Wohnungsrecht, das nur Teile eines gemischt als Wohn- und Gewerberaum genutzten Gebäudes umfasst, ist in der Eintragungsbewilligung hinreichend bestimmt umschrieben, wenn darin "sämtliche Wohnräume" als von der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit umfasst bezeichnet werden.[6]

[1] § 1093 Abs. 3 BGB.
[2] LG Freiburg, Urteil v. 30.3.2001, 14 O 324/00, WuM 2002 S. 151; die Gartennutzung kann jedoch vereinbart werden, OLG Brandenburg, Beschluss v. 27.5.2021, 5 W 70/21, FGPrax 2021 S. 244.
[3] BayObLG, Beschluss v. 12.12.1996, 2Z BR 123/96, MDR 1997 S. 342.
[4] BayObLG, Beschluss v. 2.9.1999, 2Z BR 116/99, NJW-RR 1999 S. 1691.
[5] Ausführlich DNotI-Report 2012, S. 10.
[6] OLG Bamberg, Beschluss v. 3.12.2012, 6 W 46/12, DNotZ 2013 S. 858.

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