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Die Woche im Blick (BB 2024, Heft 26, S. 1523) / Entscheidungen

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BAG: Vertraglicher Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt – Vertragsauslegung – Allgemeine Geschäftsbedingungen – Streitgegenstand

1. Nach dem auch für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff bestimmt sich der Gegenstand eines Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) (Rn. 24).

2. Wird ein Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt zum einen auf eine konstitutive vertragliche Vereinbarung und zum anderen auf einen durch eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vermittelten Anspruch auf eine tarifvertragliche "Urlaubs- und Weihnachtsgratifikation" gestützt, werden ausgehend hiervon zwei Streitgegenstände in das Verfahren eingeführt, auch wenn die erhobenen Ansprüche der Höhe nach gleich sind (Rn. 25).

BAG, Urteil vom 20.3.2024 – 5 AZR 161/23

(Orientierungssätze)

Volltext: BBL2024-1523-1 unter www.betriebs-berater.de

BAG: Nichtigkeitsklage – nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts – Rüge des Verstoßes gegen die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV

1. Die Frage, welcher Spruchkörper eines Gerichts zuständig ist, ist nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen richterlichen Geschäftsverteilungsplan zu bestimmen (Rn. 10).

2. Die Verletzung der Vorlageverpflichtung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist kein Nichtigkeitsgrund iSd. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Diese Norm betrifft nur die Frage, ob das Gericht personell nicht vorschriftsmäßig besetzt war, nicht dagegen, ob der richtige Spruchkörper oder das richtige Gericht entschieden haben (Rn. 16 ff.).

3. Mangels Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage ist in diesen Fällen die Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine letztinstanzliche Entscheidung unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde gegen diese geltend zu...

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