Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Die Woche im Blick (BB 2022, Heft 41, S. 2323)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Im Blickpunkt

 
Bekanntermaßen haben sich die Mitglieder des Inklusiven Rahmens zu Steuerumgehung und Gewinnverlagerung (BEPS) bei der OECD auf eine Reform des internationalen Besteuerungssystems geeinigt. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Aufteilung der Besteuerungsrechte aufgrund der physischen Präsenz bei digitalen Geschäftsmodellen an ihre Grenzen stößt. Zunächst war die Reform auf die digitalisierte Wirtschaft beschränkt. Nun aber soll unter der Säule 2 eine globale Mindestbesteuerung eingeführt werden. Die Mitglieder des Inklusiven Rahmens einigten sich 2021 auf gemeinsame Mustervorschriften, die zeitnah in Unionsrecht umgesetzt werden sollten. Bis heute konnte sich die EU aber nicht einigen. Nun haben sich Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien und die Niederlande im Rahmen einer gemeinsamen Erklärung zur globalen effektiven Mindestbesteuerung im Rahmen der informellen ECOFIN-Sitzung bereit erklärt, die globale Mindestbesteuerung noch im Jahre 2023 einzuführen. Diese Einführung hat die Fraktion der CDU/CSU zum Anlass genommen, in einer Kleinen Anfrage (Drs. 20/3787) die Bundesregierung zu fragen, wie sie die Einführung der OECD-Mindestbesteuerung mit den anderen G5-Staaten unilateral rechtlich gestalten möchte. Ferner geht es um die Anzahl der betroffenen Unternehmen in den fünf Staaten. Nach der Rechtfertigung des Schwellenwertes von 750 Mio. Euro um die Anwendung der Säule 2 auf große multinationale Unternehmen zu begrenzen wird ebenso gefragt, wie nach der Regelung, dass fünf Prozent der Gewinne aus materiellen Werten und Löhnen von der Mindestbesteuerung ausgenommen sein sollen. Die CDU/CSU möchte auch wissen, ob die nationalen Rechnungslegungsvorschriften zur Gewinnermittlung für Säule 2 eingesetzt werden sollen oder nicht. Auch die Frage nach d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Betriebsberater enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren