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Die Woche im Blick (BB 2019, Heft 36, S. 2049)

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Einführung

Im Blickpunkt

 
Mitte August 2019 hat das BMJV den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität vorgelegt. In dessen Art. 1 ist in 69 Paragrafen ein Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Verbandssanktionengesetz – VerSanG) geregelt. Nach geltendem Recht können Straftaten, die aus Verbänden (juristische Personen und Personenvereinigungen) heraus begangen werden, gegenüber dem Verband lediglich mit einer Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden. Eine angemessene Reaktion auf Unternehmenskriminalität ist damit nicht möglich. Die Höchstgrenze des Ahndungsteils der Verbandsgeldbuße von zehn Mio. Euro gilt unabhängig von der Verbandsgröße; sie lässt insbesondere gegenüber finanzkräftigen multinationalen Konzernen keine empfindliche Sanktion zu und benachteiligt damit kleinere und mittelständische Unternehmen. Konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln für Verbandsgeldbußen fehlen ebenso wie rechtssichere Anreize für Investitionen in Compliance. Mit dem VerSanG soll die Ahndung von Verbandsstraftaten auf eine neue Grundlage gestellt werden. Es soll den Verfolgungsbehörden und Gerichten ein ausreichend scharfes und zugleich flexibles Sanktionsinstrumentarium an die Hand geben und erstmals verbandsspezifische Zumessungskriterien sowie ein Verbandssanktionenregister schaffen. Das bisher im Ordnungswidrigkeitenrecht nur rudimentär geregelte Verbandsverfahren wird neu geordnet. Verbandsspezifische Einstellungsvorschriften sollen die in der Praxis erforderliche Verfolgungsflexibilität gewährleisten und insbesondere die Berücksichtigung von Compliance-Maßnahmen erlauben. Auch die Mitwirkung des Verbandes am Verfahren durch Durchführung unternehmensinterner Untersuchungen soll geregelt und mit Sank...

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