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Die Woche im Blick (BB 2019, Heft 06, S. 308)

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Einführung

Im Blickpunkt

 
Feiertage gehören fest zur deutschen Arbeitskultur. Doch je nach Bundesland kommen die Arbeitnehmer in den Genuss von unterschiedlich vielen freien Tagen. Während das katholische Bayern die Rangliste mit bis zu vierzehn Feiertagen anführt, steht u. a. die Hauptstadt Berlin mit neun arbeitsfreien Tagen ganz am Ende der Liste. Da könnte der eine oder andere Bürger auf die Idee kommen, dass diese Verteilung ungerecht sei. Auf ähnliche Gedanken kam ein Angestellter aus Österreich. Dort ist der Karfreitag nämlich nicht für alle Bürger ein Feiertag, denn laut Gesetz steht er nur Mitgliedern bestimmter christlicher Kirchen zu. Der Hintergrund ist Folgender: Der Gesetzgeber ging zur Zeit des Erlasses der Regelung davon aus, dass die Anhänger der einzelnen Religionsgemeinschaften an diesem Tag gehindert wären, ihrer freien Religionsausübung nachzukommen, wenn sie an dem Tag arbeiten müssten. Auf alle anderen Bürger träfe dies nicht zu, weshalb für sie der Karfreitag kein Feiertag sei. Beachtlich ist dabei, dass ein Nachweis über solche Aktivitäten damals wie heute nicht erbracht werden muss. Der Angestellte klagte nun aufgrund Diskriminierung wegen seiner "falschen" Religionszugehörigkeit auf eine (naturgemäß höhere) Vergütung der am Feiertag geleisteten Arbeit. Der Gerichtshof gab dem Arbeitnehmer auf die Vorlage des mit dem Rechtstreit befassten Gerichts mit Urteil vom 22.1.2019 (EuGH, C-193/17) Recht, denn diskriminierend sei insbesondere, dass die Feiertagsgewährung allein an die Religionszugehörigkeit anknüpfe und nicht daran, ob die Arbeitnehmer den Feiertag tatsächlich zur Religionsausübung nutzen. Beachtlich ist dabei, dass die Feiertagsvergütung nur auf Antrag gewährt wird.

Rebecca Marlow, Redakteurin Arbeitsrecht

Entscheidungen

BAG: Unwirksamkeit einer arbeitgeberseitig...

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