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Die Woche im Blick (BB 2019, Heft 03, S. 115)

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Einführung

Im Blickpunkt

 
Nach § 4 Abs. 1 TzBfG dürfen Arbeitnehmer, die in Teilzeit arbeiten, grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden dürfen als in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer. Der 10. Senat des BAG hatte am Ende des letzten Jahres ein Verfahren zu entscheiden, das sich um eben jenes Dogma drehte. Dies nutzte der Senat und gab seine bisherige Ansicht auf, um sich der Auffassung des 6. Senats anzuschließen (BAG PM Nr. 70/18 vom 19.12.2018). Es lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war als stellvertretende Filialleiterin bei der Beklagten in Teilzeit beschäftigt und tarifgebunden. Der Tarifvertrag regelt u. a. Mehrarbeitszuschläge und erlaubt es den Parteien in ausgewählten Fällen – wie in dem der Klägerin – eine Jahresarbeitszeit festzulegen. Die Arbeitgeberin zahlte der Arbeitnehmerin jedoch keine Mehrarbeitsvergütung. Das BAG folgte insoweit den Vorinstanzen, die der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben hatten. Die entsprechende Regelung im Tarifvertrag kann dahingehend ausgelegt werden, dass ein Arbeitnehmer in Teilzeit Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit hat, die über seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht, aber nicht den Umfang der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft erreicht. Vergleichswert sind dabei die einzelnen Entgeltbestandteile, nicht die Gesamtvergütung. Anderenfalls würden Teilzeitbeschäftigte benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde.

Rebecca Marlow, Redakteurin Arbeitsrecht

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