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Die Woche im Blick (BB 2016, Heft 47, S. 2837)

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Einführung

Im Blickpunkt

 
Der DStV hat in seiner umfangreichen Stellungnahme vom 11.11.2016 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften (Volltext der Stellungnahme: BB-Online BBL2016-2837-1 unter www.betriebs-berater.de) das damit intendierte Ziel, steuerliche Hemmnisse bei der Kapitalausstattung von Unternehmen abzubauen, außerordentlich begrüßt. Er sieht aber Anpassungsbedarf: Der Teil der Verluste, der nach § 8c KStG weiter genutzt werden darf, sollte auch bei Anwendung des § 8d KStG-E vor einem späteren Untergang geschützt sein. Der fortführungsgebundene Verlustvortrag sollte im Gleichlauf zu § 8c KStG auf den Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs festgestellt werden. Die Voraussetzungen, die eine Körperschaft erfüllen muss, um den fortführungsgebundenen Verlustvortrag zu nutzen, müssen zeitlich beschränkt sein. Änderungen im Geschäftsbetrieb oder andere Ereignisse, die keine missbräuchliche Verlustverschiebung darstellen, sollten die erweiterte Verlustnutzung nicht ausschließen. Wenn ein schädliches Ereignis eintritt, darf nur der Teil des fortführungsgebundenen Verlustes untergehen, der zu diesem Zeitpunkt noch besteht. Zum Thema s. auch Kenk, BB 2016, 2844 (in diesem Heft), in Kürze erscheint ferner ein weiterer Beitrag von Bakeberg/Krüger.

Kathrin Gotthold, Redakteurin Steuerrecht

Entscheidungen

BFH: Keine gewerbliche Prägung einer GbR bei Beteiligung einer natürlichen Person

Wer persönlich haftender Gesellschafter i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist, bestimmt sich nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen.

BFH, Beschluss vom 22.9.2016 – IV R 35/13

(Amtlicher Leitsatz)

Volltext: BBL2016-2837-2 unter www.betriebs-berater.de

BFH: Vermietung eines Einkaufszentrums kein Gewerbebetrieb

Die Vermietung eines Einkaufszentru...

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