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Die Woche im Blick (BB 2016, Heft 31, S. 1843)

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Einführung

Im Blickpunkt

 
Mit seinem Urteil vom 20.1.2016 – 7 AZR 535/13 – hat das BAG nicht nur die umstrittene Frage geklärt, dass die Rechtsfolge einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung, nämlich die Unwirksamkeit des zwischen dem Verleiher und dem Zeitarbeitnehmer bestehenden Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Nr. 1 AÜG, erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen und nicht der vereinbarten Überlassung (vgl. bereits Boemke/Lembke, AÜG, § 10 Rn. 26 ff.). Darüber hinaus hat das BAG die berechtigte Frage aufgeworfen, ob die in § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG angeordneten Rechtsfolgen mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, obwohl der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit hat, dem Arbeitgeberwechsel zu widersprechen. Mit dieser These setzen sich auch Tuengerthal/Andorfer zustimmend in ihrem aktuellen BB-Kommentar in diesem Heft auf S. 1856 auseinander und stellen dort dem geneigten BB-Leser auch ihre einschlägige sowie umfassende Schriftenreihe zur weiteren Lektüre zur Verfügung. Der Gesetzgeber hat die vom BAG geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ebenfalls aufgenommen, indem dem Zeitarbeitnehmer im Rahmen der geplanten Reform des AÜG ein "Festhaltensrecht" eingeräumt wird, dessen Ausübung es ihm ermöglicht, dass Arbeitsverhältnis mit dem illegalen Verleiher fortzusetzen (vgl. CMS Infobrief Zeitarbeit vom Juli 2016). Die Arbeitnehmerüberlassung sei zu oft mit Unsicherheiten für die Arbeitnehmer verbunden, die auch bei längeren Einsätzen zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden als die Stammbeschäftigten. Durch das Gesetz soll die Funktion der Arbeitnehmerüberlassung als Instrument zur zeitlich begrenzten Deckung eines Arbeitskräftebedarfs geschärft, Missbrauch von Leiharbeit verhindert, die Stellung der Leiharbeitnehmer gestärkt und die Arbeit der Betriebsräte im Entleiherbetrieb er...

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