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Die Woche im Blick (BB 2016, Heft 14, S. 789)

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Einführung

Im Blickpunkt

 
An Wochenenden ticken die Uhren nicht unbedingt langsamer. Manchmal ticken sie schlicht gar nicht. Davon geht auch der VI. Senat des BFH aus, wie aus seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 20.1.2016 – VI R 14/15 – zu lesen ist. Demnach verjähren Steueransprüche nicht am Wochenende. "Fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet sie erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags", heißt es in den amtlichen Leitsätzen. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Arbeitnehmer für 2007 Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beantragt. Das muss innerhalb der Festsetzungsfrist geschehen, die mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung beginnt und vier Jahre beträgt. Der Antrag des Arbeitnehmers ging am 2.1.2012 beim FA ein. Sowohl Verwaltung als auch das eingeschaltete FG sahen die Sache daher als verfristet an. Dem ist der BFH jedoch entgegengetreten. Zwar verjähre die Einkommensteuer 2007 eigentlich mit Ablauf des Jahres 2011. Da jedoch das Jahresende 2011 auf einen Samstag fiel, sei die Verjährung eben nicht mit Ablauf des 31.12., sondern (§ 108 Abs. 3 AO) erst mit Ablauf des nächsten Werktages und damit am 2.1.2012 eingetreten. Besonders schön ist, dass der BFH die Entscheidung jetzt gefällt und damit aufkommende Rechtsunsicherheit für das angelaufene Jahr ausgeräumt hat. Das Urteil ist nämlich auch für die Verjährung zum Jahresende 2016 von Bedeutung: Der 31.12.2016 ist ein Samstag. BFH, Urteil vom 20.1.2016 – VI R 14/15 Volltext: BBL2016-789-1 Kathrin Gotthold,

Kathrin Gotthold, Redakteurin Steuerrecht

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