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Die Woche im Blick (BB 2016, Heft 11, S. 691)

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Einführung

Im Blickpunkt

 
Die Zahl der Leiharbeitnehmer ist im Jahr 2015 im Vergleich zu den Vorjahren gestiegen (hib-Meldung vom 2.3.2016). Die Bundesregierung bezieht sich dabei auf Zahlen der Bundesagentur für Arbeit. Demnach gab es im Juni 2015 insgesamt 961 200 Beschäftigte in der Branche. Davon waren 770 900 in Leih- und Zeitarbeitsfirmen und 190 300 in Betrieben, die nicht ausschließlich oder überwiegend in der Arbeitnehmerüberlassung tätig sind, angestellt. Im Juni 2014 betrug die Zahl der Leiharbeitnehmer insgesamt 912 519, im Juni 2013 lag sie bei 867.535. Die Zahl der geahndeten Ordnungswidrigkeiten ist laut Bundesregierung im Jahr 2015 im Vergleich zu den beiden Vorjahren auf insgesamt 2136 Ahndungen ebenfalls gestiegen. Davon wurden 1117 Verwarnungen mit und 286 Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld ausgesprochen sowie 733 Geldbußen verzeichnet. 2013 wurden insgesamt 1072 und 2014 insgesamt 1967 Ordnungswidrigkeiten registriert. Die Art der Verstöße gegen das AÜG wird statistisch nicht erfasst. Die Bundesregierung verweist aber auf Erfahrungswerte, nach denen Verstöße "die gesamte Bandbreite des AÜG und des allgemeinen Arbeitsrechts, einschließlich Verstößen gegen tarifvertragliche Regelungen", umfassten. Demnach treten Verstöße bei der korrekten Berechnung von beispielsweise Feiertagen, Urlaub oder Krankheit häufiger auf als Verstöße gegen Branchenzuschlagstarife.

Armin Fladung, Ressortleiter Arbeitsrecht

Entscheidungen

BAG: Außerordentliche Kündigung wegen langjähriger Arbeitsverhinderung aufgrund einer Strafhaft

1. Die langjährige Arbeitsverhinderung aufgrund einer Strafhaft kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist darstellen.

2. Die Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX greift auch bei einer außerordentlichen Kündigung mit no...

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