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Die Woche im Blick (BB 2016, Heft 08, S. 449)

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Einführung

Im Blickpunkt

 
Der Rechtsausschuss hat am 17.2.2016 wesentliche Änderungen am Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (18/5922, 18/6286) beschlossen. Neben der Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Harmonisierung des Wohnimmobilienkreditrechts der Mitgliedstaaten soll ferner bei älteren Immobiliendarlehen, für die derzeit aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung eine unbegrenzte Widerrufsmöglichkeit besteht, diese drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes beendet werden. In diesem Zusammenhang vertrat der Bielefelder Rechtsprofessor Markus Artz laut hib-Meldung vom 16.2.2016 in der Sachverständigenanhörung die Ansicht, es passe zum Sinn und Zweck des Widerrufsrechts, dass es nicht unbegrenzt gelte, sondern sich auf den Vertragsabschluss beziehe und eine Besinnungspflicht einräume. Bedenken äußerte demgegenüber der Berliner Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ullrich Poppelbaum, da das Gesetz in dieser Form keinen Interessenausgleich zwischen Bank- und Verbraucherinteresse treffe. Das Tätigwerden des Gesetzgebers beurteilte er als verfassungsrechtlich bedenklich. Darüber hinaus soll künftig auch bei Null-Prozent-Finanzierungen ein Widerrufsrecht wie bei allen anderen Immobilienfinanzierungen gelten. In einer dritten Regelung geht es um die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen (vgl. dazu die Meldung auf S. 499 in diesem Heft).

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

Entscheidungen

BVerfG: Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist verfassungsgemäß

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 12.1. 2016 – 1 BvR 3102/13 – entschieden, dass der in § 56 Abs. 1 S. 1 InsO geregelte Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Verfassungsbeschwerde e...

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