Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Die Woche im Blick (BB 2015, Heft 43, S. 2561)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Einführung

Im Blickpunkt

 
Die Staatssekretäre des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, Matthias Machnig, und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Gerd Billen, haben am 7.10.2015 in Berlin das gemeinsame Maßnahmenprogramm "Mehr Sicherheit, Souveränität und Selbstbestimmung in der digitalen Wirtschaft" beschlossen. Mit dem Maßnahmenprogramm soll die Wirtschaft in die Pflicht genommen werden, für mehr Transparenz und mehr Wahlfreiheit für Verbraucher zu sorgen (vgl. PM BMJV vom 7.10.2015). Außerdem soll mehr Rechtssicherheit in der digitalen Welt geschaffen werden. In einem Gastbeitrag in der Frankfurter Rundschau vom 10.10.2015 plädiert Bundesjustizminister Heiko Maas in diesem Zusammenhang für neue Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen, damit Internetgiganten unter Monopolverdacht ihre Bedingungen nicht mehr einseitig diktieren können (vgl. Frankfurter Rundschau vom 10.10.2015, abrufbar auch unter www.bmjv.de). Sein Artikel schließt mit dem Appell: "Wir brauchen ein neues Denken, denn es geht um viel: um den Schutz von Verbrauchern vor Übervorteilung, um die Sicherung von Privatheit und um den langfristigen Erfolg vieler neuer Geschäftsmodelle im Netz . . . Wir brauchen Datensouveränität und Selbstbestimmung im Netz – daran wird sich entscheiden, ob auch die digitale Gesellschaft eine freie Gesellschaft bleibt."

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

1 Entscheidungen – Amtliche Leitsätze

BGH: Rücknahme der Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft

a) Die Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann grundsätzlich von dem Organ, das die Versammlung einberufen hat, wieder zurückgenommen werden. Dass eine Hauptversammlung vom Vorstand aufgrund eines Verlangens von Aktionären gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG einberufen worden ist, ändert an de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Betriebsberater enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren