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Die Woche im Blick (BB 2015, Heft 27)

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Einführung

Im Blickpunkt

 
Das Arbeitsgericht Berlin (60 Ga 8417/15) hat in seiner Sitzung am 22.6.2015 den Antrag der Charité, der Gewerkschaft ver.di den ab dem 22.6.2015 geplanten Streik des Pflegepersonals zu untersagen, zurückgewiesen. Mit dem Streik soll ein Tarifvertrag erreicht werden, der eine bestimmte personelle Mindestausstattung der Stationen mit Pflegepersonal vorsieht. Die Charité hat hiergegen vor allem geltend gemacht, mit dem Abschluss der noch geltenden Vergütungstarifverträge sei auch die Personalausstattung geregelt worden; der Streik verstoße daher gegen die tarifvertragliche Friedenspflicht und sei deshalb rechtswidrig. Dem ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Gewerkschaft ver.di hat den unbefristeten Streik an der Berliner Charité ausgeweitet. Am zweiten Tag des Ausstands beteiligten sich etwa 600 Mitarbeiter. Bis zu 900 Betten blieben leer, wie die Gewerkschaft mitteilte. Damit ist sie ihrem Ziel, während des Streiks für 1.000 leere Betten an der Charité zu sorgen, schon sehr nahe gekommen. Die Auswirkungen des Ausstands waren nach Angaben eines Kliniksprechers an allen drei Klinikstandorten spürbar.

Armin Fladung, Ressortleiter Arbeitsrecht

1 Entscheidungen – Entscheidungen – Nicht amtliche Leitsätze

BAG: Dynamik einer Verweisungsklausel nach Betriebsübergang

Der Vierte Senat des BAG hat den EuGH um eine Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit seiner Auslegung von § 613a Abs. 1 BGB mit Unionsrecht ersucht. Dabei geht es um die Wirkung einer zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Arbeitnehmer einzelvertraglich vereinbarten Klausel, die dynamisch auf einen Tarifvertrag verweist, im Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber.

Der Kläger ist seit 1978 als Hausarbeiter in einem Krankenhaus beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist eine Verweisung auf den Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter/A...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Betriebsberater enthalten. Sie wollen mehr?

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