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Die wichtigsten Begriffe des Fundraisings und Sponsorings / 38 Personensponsoring/Testimonialsponsoring

Lic. oec. HSG Hans-Willy Brockes (ESB)
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Im Sportbereich, teilweise aber auch beim Kultursponsoring, erklärt sich die gewerbliche Wirtschaft bereit, für die Nutzung des Namens und für den Einsatz von Fotografien/Bildern etwa eines bekannten Sportlers/Künstlers eine finanzielle Gegenleistung zu erbringen. Hierbei wird das Nutzungsrecht an urheberrechtlich geschützten Darstellungsweisen auf den Sponsor übertragen. Auch unter Berücksichtigung der neuen Vorgaben durch die Reform des Urheberrechts setzt dies natürlich grundsätzlich voraus, dass die gesponserte Person, also nicht vorrangig der Verein, hierfür ausdrücklich seine Einwilligung erteilt. Im Weiteren schreibt das neue Urheberrecht vor, dass eine Nutzung der Persönlichkeitsrechte, des Namensrechts oder aber auch sonstiger urheberrechtlich geschützter Leistungen (z. B. die Unterschrift des Gesponserten, Textbeiträge, Interviews oder sonstige Aufzeichnungen) für gewerbliche Zwecke angemessen vergütet wird.

 
Praxis-Beispiel

Der Künstler/Sportler verpflichtet sich, Autogrammkarten zu unterzeichnen, oder ermöglicht seine Unterschrift auf Plakaten des Sponsors bis hin zur Anbringung der Unterschrift auf bekannten Automobilmarken etc. als Werbegag.

Das bedeutet: Gerade wenn der Sponsor die verschiedensten Marketinginstrumente zur Verkaufsförderung ausnutzen, also den Namen und das Bild des Sportlers/Künstlers bei seiner eigenen Öffentlichkeitsarbeit und im Bereich der klassischen Werbung einsetzen will, ist es unerlässlich, nicht nur genau den Umfang der Übertragung der Nutzungsrechte entsprechend einer zeitlichen Befristung schriftlich festzulegen, sondern auch etwaige "höchstpersönliche" Mitwirkungspflichten.

 
Praxis-Beispiel

Persönliche Mitwirkung

Die bekannte Sportlerin X wird verpflichtet, bei dem Betriebsfest des Großsponsors in einem genau festgelegten Zeitraum ...

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