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Die Vereinschronik / 3.5.2 Rechte an Texten

Hartmut Fischer
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Nicht nur für Bildmaterial gelten Urheberrechte – auch Texte dürfen nicht ohne Weiteres übernommen werden.

3.5.2.1 Urheberrechte

Der Autor und der Rechteinhaber (meist ein Verlag oder eine Agentur) verfügen über die Urheberrechte eines Textes. Dieses Urheberrecht bleibt zunächst während der Lebenszeit des Autors bestehen. Nach seinem Tod läuft es noch 70 Jahre weiter. Wenn in der Chronik längere Passagen aus anderen Publikationen übernommen werden, müssen die Rechteinhaber vorab informiert werden. Unter Umständen werden die Passagen nicht kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei kleineren Vereinen und überschaubaren Auszügen sind die Rechteinhaber aber oft bereit, auf ein Honorar bei Quellenangabe zu verzichten. Unter die entsprechenden Texte setzen Sie dann den Hinweis "mit freundlicher Genehmigung des XYZ-Verlags aus dem Buch "xxxx" von xxx".

3.5.2.2 Zitate

Außerdem kommt für Ihre Chronik auch das sogenannte "Kleinzitat" infrage. Es erlaubt Ihnen – bei Angabe der Quelle – kleine Abschnitte aus einem urheberechtlich geschützten Werk zu zitieren. Was als kleiner Teil eines Werkes anzusehen ist, ist nicht klar definiert und hängt vom Umfang des Gesamtwerkes ab.

Ein Zitat muss immer einen ergänzenden oder erläuternden Charakter in Bezug auf den Text haben, in dessen Zusammenhang es erscheint. Außerdem darf ein Zitat nicht verändert und muss so wiedergegeben werden, wie es der Autor geschrieben hat. Schließlich muss zu jedem Zitat die Quelle angegeben werden.

 
Praxis-Tipp

Um den Fluss des Textes in der Chronik nicht zu stören, kann das Zitat mit einer hochgestellten Ziffer versehen und die Quellenangabe unter dieser Nummer entweder am Fuß der Seite (Fußnote), auf der sich das Zitat befindet, oder am Ende der Chronik (Endnote) vermerkt werden.

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