Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Die Verdachtskündigung als Herausforderung für die Praxi ... / 3. Anhörung des Arbeitnehmers

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Die Anhörung des Arbeitnehmers ist bei der Verdachtskündigung Wirksamkeitsvoraussetzung,[32] da bei der Verdachtskündigung in besonderem Maße die Gefahr besteht, dass der Arbeitnehmer zu Unrecht beschuldigt wird. Versäumt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Verdachtskündigung anzuhören, kann er sich in einem späteren gerichtlichen Verfahren nicht auf den Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers berufen. Die hierauf gestützte Kündigung ist mithin unwirksam.[33]

Der erforderliche Umfang und damit auch ihre Ausgestaltung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls.[34] Grundsätzlich muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, eine konkrete Stellungnahme zu den Verdachtsmomenten abzugeben, und die seinen Verdacht begründenden Umstände angeben. Der Arbeitgeber darf keine ihm im Zeitpunkt der Anhörung des Arbeitnehmers vorliegenden Anhaltspunkte für seinen Verdacht verschweigen, um dessen Verteidigungsmöglichkeiten nicht einzuschränken.[35] Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen ggf. zu bestreiten oder die den Verdacht entkräftenden Tatsachen vorzutragen.[36] Das bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber hinsichtlich des aufzuklärenden Sachverhalts bereits einen dringenden Verdacht gegen den Arbeitnehmer haben muss.[37] Vielmehr ist lediglich erforderlich, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, welchen bestimmten Sachverhalt in zeitlicher und räumlicher Hinsicht der Arbeitgeber für aufklärungsbedürftig erachtet.[38]

Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass die Anhörung des Arbeitnehmers innerhalb einer kurzen Frist, regelmäßig innerhalb einer Woche, erfolgen sollte.[39] Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf diese auch überschritten werden.[40] Als besondere...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Betriebsberater enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Radikal arbeiten
Radikal arbeiten
Bild: Haufe Shop

Lassen Sie den Frust durch zu viele Meetings und E-Mails hinter sich! Sven Väths Gebrauchsanweisung für ein befreites Arbeitsleben beschreibt ein revolutionäres New-Work-Konzept für einen konstruktiven, wertschätzenden und fairen Arbeitsalltag in einer modernen Arbeitswelt.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren