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Die Unabhängigkeit des Syndikusanwalts aus europäischer Perspektive (BB 2015, Heft 8, S. 394)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Selten haben eine Pressemitteilung und eine anschließende Entscheidung eine derartige Resonanz in der Literatur ausgelöst, wie die des Bundessozialgerichts vom 3.4.2014 zur Anwaltseigenschaft der Syndikusanwälte. Das Urteil des BSG wurde aus verschiedenen Perspektiven beleuchtet und überwiegend kritisch kommentiert; bislang kaum vertieft thematisiert wurde jedoch der europarechtliche Einfluss im Hinblick auf die vom BSG zentral geforderte Unabhängigkeit des Syndikusanwalts.

I. Einleitung

Das im Anschluss an die BSG-Entscheidung publizierte Rundschreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 12.12.2014[1] bringt nicht in allen Punkten uneingeschränkte Klarheit[2] und ändert vor allem nichts an der Grundsatzfrage des Unabhängigkeitserfordernisses.

In einer der drei Parallelentscheidungen hat das BSG die Unabhängigkeit auch für den Compliance-Beauftragten verneint und ihm so den Rechtsanwaltsstatus entzogen.[3] Dabei hat sich das BSG in seiner Begründung unter anderem auf die EuGH-Judikatur zum Syndikusanwalt gestützt. Entgegen dem ersten Eindruck spricht das Unionsrecht jedoch eindeutig für und nicht gegen die Unabhängigkeit des Compliance-Officers in seiner rechtlich geprägten Tätigkeit.

[1] Abrufbar unter www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/05_fachinformationen/01_aktuelles_aus_der_rechtsprechung/syndikusanwaelte_stichtagsregelung_1_1_2015.html (Abruf: 4.2.2015); Abdruck in NZA 2014, 29 ff.
[2] Dazu Kleine-Cosack, AnwBl 2015, 115; Rolfs, NZA 2014, 27; Schaffhausen, AnwBl 2015, 156.
[3] BSG, 3.4.2014 – B 5 RE 13/14 R, NJW 2014, 2743.

II. Europarechtliche Unabhängigkeit: Die Sicht der Gerichte

Die Kernaussage des BSG[4] gipfelt kurz gesagt in der Annahme, dass ein für ein Unternehmen tätiger Syndikusanwalt immer abhängig und damit kein Rechtsanwalt sei.[5] Das BSG bezieht sich bei seiner Einschätzung der Una...

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