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Die Sozialversicherung bei Tätigkeiten im Verein: So wer ... / 3 Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsstatus

Sebastian Niederreiter
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Die Beurteilung aller Tätigkeiten für Vereine richtet sich nach den allgemein geltenden Grundsätzen zur Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsstatus. Das primäre Ziel ist dabei nach wie vor sowohl im Arbeitsrecht wie auch im Sozialversicherungsrecht der Schutz der abhängig arbeitenden Bevölkerung. Deshalb knüpft das Sozialversicherungsrecht grundsätzlich an den Begriff der "Beschäftigung" im Sinne nicht selbstständiger Arbeit an.

3.1 Die gesetzliche Definition der abhängigen Beschäftigung

 
Achtung

Eine Beschäftigung liegt regelmäßig vor, wenn eine Arbeit nicht selbstständig ausgeübt wird. Die "nicht selbstständige Arbeit" ergibt sich aus dem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis, in dem ein Beschäftigter zu seinem Arbeitgeber steht.

Das Gesetz benutzt die Rechtsfigur des Typus, um die Vielzahl von Fallgestaltungen voneinander abzugrenzen. Das heißt, das Gesetz geht von einem Normalfall aus, bei dem jedoch nicht alle als idealtypisch erkannten Merkmale vorliegen müssen. Sozialversicherungsrechtlich wird der Begriff "Beschäftigung" wie folgt bestimmt: "Die Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt für Arbeitnehmer. Wer Arbeitnehmer ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen (nationalen) Arbeitnehmerbegriff. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags in persönlicher Abhängigkeit zur Arbeit im Dienst eines anderen verpflichtet ist.

Eine allgemein gesetzgeberische Wirkung ergibt sich allenfalls aus dem Handelsgesetzbuch (HGB): "Selbstständig ist, wer im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann." Unselbstständig und deshalb abhängig beschäftigt i...

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