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Die Rechtsprechung zum besonderen Fall nach § 9 MuSchG und § 18 BEEG (BB 2013, Heft 30, S. 1784)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Das Modell des § 9 MuSchG, die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin nur in besonderen Fällen mit behördlicher Zustimmung zu ermöglichen, hat Schule gemacht. Der Gesetzgeber hat es nicht nur für die Kündigung während der Elternzeit übernommen (§ 18 Abs. 1 BEEG), sondern in neuerer Zeit auch für die Pflegezeit (§ 5 PflegeZG – Pflegezeitgesetz vom 28.5.2008, BGBl. I S. 874, 896) sowie für die Familienpflegezeit (§ 9 Abs. 3 FPfzG – Familienpflegezeitgesetz vom 6.12.2011, BGBl, I S. 2564). Während die beiden letztgenannten Regelungen die Gerichte bislang kaum beschäftigt haben, wird über die "etablierten" Vorschriften zum Mutterschutz und zur Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) seit Jahrzehnten gestritten.

I. Der besondere Fall

Das Tatbestandsmerkmal "in besonderen Fällen" hat die Bundesregierung durch Verwaltungsvorschrift gemäß § 18 Abs. 1 S. 4 BEEG konkretisiert[1]. Obwohl diese behördlichen Leitlinien keine Außenwirkung entfalten[2] und auch nicht zwingend in allen Einzelheiten auf die Auslegung des § 9 Abs. 3 MuSchG übertragen werden können[3], sind in der neueren Rechtsprechung nur vereinzelt Fälle zu finden, die sich nicht unter die ohnehin offene Auflistung in Nr. 2.1 VwV-BEEG subsumieren ließen.

Das BVerwG und ihm folgend die Bundesregierung bejahen einen besonderen Fall, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, dass die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen der besonders geschützten Arbeitnehmerin[4] hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten[5]. Demnach ist zu klären, ob die Umstände des Einzelfalls die grundlegende Wertung des besonderen Kündigungsschutzes erschüttern[6]. Der Maßstab unterscheidet sich dabei wegen des spezifisch familienpolitischen Schutzzwecks von der Prüfung des wichtig...

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