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Die Karenzentschädigung und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers (BB 2024, Heft 37, S. 2057)

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Zugleich Besprechung von BGH, 23.4.2024 – II ZR 99/22[*]

[*] BGH, 23.4.2024 – II ZR 99/22, BB 2024, 1538 Ls. Der Abdruck des Volltextes der Entscheidung erfolgt voraussichtlich demnächst im Ressort Arbeitsrecht.

Zusammenfassung

 
Überblick

Scheidet ein Geschäftsführer aus dem Dienst der Gesellschaft aus, so kann dies die Wettbewerbsposition der Gesellschaft massiv gefährden, da der Geschäftsführer regelmäßig sehr viel mehr als ein normaler Arbeitnehmer über besonderes, unternehmens- und branchenspezifisches Know how verfügt. Obwohl der Geschäftsführer kraft Gesetzes keinem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegt, sehen Geschäftsführeranstellungsverträge regelmäßig derartige Wettbewerbsverbote vor. Solche Regelungen greifen in die Berufsausübungsfreiheit der Betroffenen nach Art. 12 Abs. 1 GG ein und müssen daher besonderen Anforderungen genügen, um wirksam zu sein. Fraglich ist insbesondere, ob die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots entsprechend § 74 Abs. 2 HGB die Zahlung einer Karenzentschädigung voraussetzt. Der BGH hat dies in einem jüngst ergangenen Urteil grundsätzlich abgelehnt.

I. Problemstellung

Nach Beendigung des Organ- oder Dienstverhältnisses unterliegt der Geschäftsführer grundsätzlich keinem Wettbewerbsverbot.[1] Ein solches Verbot kann jedoch vertraglich vereinbart werden. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot schränkt die Berufsausübungsfreiheit des Betroffenen nach Art. 12 GG allerdings ein und muss daher zeitlich, räumlich und sachlich beschränkt sein, um die wirtschaftliche Betätigung des vormaligen Geschäftsführers nicht übermäßig zu behindern.[2] Ob ein Wettbewerbsverbot diesen Anforderungen entspricht, ist aufgrund einer Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und insbesondere unter Berücksichtigun...

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