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Die Inhaltskontrolle von Geschäftsbedingungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr (BB 2016, Heft 08, S. 450)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Im Jahr 2014 entschied der BGH, dass AGB-Klauseln im Verkehr zwischen Unternehmen (B2B-Verkehr) nach anderen Maßstäben zu beurteilen sind als die gleichen Klauseln in AGB mit Verbrauchern (B2C-Verkehr). Für die herrschende Meinung ist das ein Bruch mit der Auffassung, dass im Rahmen von § 307 BGB gleiche Maßstäbe für Unternehmen und Verbraucher gelten. Es könnte eine Wende in der Rechtsprechung bedeuten, wie sie von Teilen der Literatur vehement gefordert wird.

I. Einleitung

Der BGH[1] und mit ihm viele Autoren[2] konkretisieren § 307 BGB im B2B-Verkehr durch die verbraucherschützenden Klauselkataloge der §§ 308, 309 BGB. Ihnen und den in ihnen enthaltenen Wertungen wird eine Ausstrahlungswirkung auf § 307 BGB beigemessen (sog. Gleichschritt[3]). Hinzu kommt eine strikte Orientierung an gesetzlichen und durch die Rechtsprechung geschaffenen Leitbildern. Diese Auffassung stößt in der Literatur aber auf immer lautere Ablehnung.[4] Der 69. Deutsche Juristentag (DJT) hat sich ausdrücklich gegen diese Auffassung ausgesprochen und Änderungen im AGB-Recht gefordert,[5] das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz ein Gutachten über das AGB-Recht im B2B-Bereich in Auftrag gegeben, das zum gleichen Ergebnis kommt.[6]

Mit einem Urteil zu Spannungsklauseln in Gasverträgen im Jahr 2014 hat der BGH seine Gleichschrittrechtsprechung in Frage gestellt.[7] Anlass der Entscheidung, die der BGH für ähnliche Fälle bestätigte,[8] war die Koppelung des Preises für Gas an den für leichtes und/oder schweres Heizöl in langfristigen Lieferverträgen der Gasanbieter.[9]

Nach Ansicht des BGH halten diese Preisklauseln im B2B-Verkehr dem AGB-Recht stand, weil diese das Risiko der zukünftigen Preisentwicklung übernehmen können.[10] In AGB gegenüber Verbrauchern hat der BGH in solchen Klauseln noc...

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