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Die Haftung des Betriebsrats und der Betriebsratsmitglieder (BB 2013, Heft 8, S. 440)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Mitglieder des Betriebsrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden (§ 78 S. 2 BetrVG). Die Vorschrift schützt Betriebsratsmitglieder in ihrer Amtsausübung und garantiert eine Gleichbehandlung gegenüber "normalen" Arbeitnehmern um ihrer Funktion als Amtsträger willen (Fitting u. a., BetrVG, 23. Aufl. 2006, § 78 Rn. 1; Kreutz, in: GK-BetrVG, Bd. II, 9. Aufl. 2010, § 78 Rn. 1 f.). Dennoch stellt sich in der betriebsverfassungsrechtlichen Praxis sowohl auf Seiten des Arbeitgebers als auch des Betriebsrats die Frage, inwieweit der Betriebsrat bzw. die einzelnen Betriebsratsmitglieder trotz der in § 78 BetrVG enthaltenen Schutzbestimmung etwaigen Schadensersatz- oder sonstigen Zahlungsansprüchen im Zusammenhang mit ihrer Betriebsratstätigkeit gegenüber dem Arbeitgeber oder Dritten ausgesetzt sein können. Mit diesem Spannungsverhältnis beschäftigt sich der folgende Beitrag.

I. Ausgangspunkt: Rechtsstellung des Betriebsrates

Der Betriebsrat ist ein Organ der Betriebsverfassung; er wird auch als "Repräsentant" der Belegschaft bezeichnet.[1] Einigkeit besteht darüber, dass der Betriebsrat grundsätzlich nicht rechtsfähig und damit auch nicht vermögensfähig ist.[2]

Eine Rechts- und Vermögensfähigkeit besteht ausnahmsweise, wenn und soweit der Betriebsrat gesetzlich berechtigt bzw. verpflichtet ist.[3] Er ist dann (nur) für den ihm gesetzlich (ausdrücklich) zugewiesenen Wirkungskreis rechtsfähig.[4] In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass nicht jede dem Betriebsrat betriebsverfassungsrechtlich eingeräumte Rechtsposition und damit verbundene Teilrechtsfähigkeit zugleich mit entsprechenden Vermögensrechten verbunden ist. Vermögensrechte des Betriebsrates sind mit den ihm nach § 40 Abs. 1 und 2 BetrVG zustehenden Ansprüchen verbunden.[5] Eine darüber hinausgehende g...

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