Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Die haftbedingte Arbeitsverhinderung als personenbedingter Kündigungsgrund (BB 2018, Heft 26, S. 1524)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

 
Überblick

Ist es einem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hinweg nicht möglich, seine Arbeitsleistung zu erbringen, liegt es regelmäßig im Interesse des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Ein Grund für die Abwesenheit des Arbeitnehmers kann unter anderem die Verbüßung einer Freiheitsstrafe sein. Die Frage, ob der Arbeitgeber in diesen Fällen zu einer personenbedingten Kündigung berechtigt ist, war bereits Gegenstand mehrerer gerichtlicher Entscheidungen. Der Beitrag befasst sich unter Berücksichtigung der bisherigen BAG-Rechtsprechung mit den Anforderungen an eine personenbedingte Kündigung wegen der Verbüßung einer Haftstrafe und geht im Anschluss auf die hierzu jüngst ergangene Entscheidung des hessischen Landesarbeitsgerichts ein.

I. Einführung

Eine personenbedingte Kündigung ist gegeben, wenn die Gründe für die Kündigung in der Person des Arbeitnehmers liegen. Als personenbedingter Grund zur Kündigung kommen solche Umstände in Betracht, die auf einer in den persönlichen Verhältnissen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers liegenden "Störquelle" beruhen.[1] Zu diesen kann nach der BAG-Rechtsprechung[2] auch eine Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers zählen, die auf einer Straf- oder Untersuchungshaft beruht.

[1] BAG, 5.6.2008 – 2 AZR 984/06.
[2] BAG, 25.11.2010 – 2 AZR 984/08; BAG, 23.5.2013 – 2 AZR 120/12.

1. Abgrenzung zwischen personen- und verhaltensbedingter Kündigung

Eine vom Arbeitnehmer begangene Straftat kann sowohl einen personenbedingten, aber auch einen verhaltensbedingten Grund für eine Kündigung darstellen. Eine Kündigung unter verhaltensbedingten Gesichtspunkten kommt nur dann in Betracht, wenn die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten einen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben oder der Arbeitnehmer auf andere Weise arbeitsvertragliche Pflichten, insbesondere seine Pflicht zur Rücksichtnahme verletzt hat.[3] Der Arbe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Betriebsberater enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren