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Die Fehlzeiten von Mitarbeitern und ihre Folgen / 1.2 Zeitliche Lage des Urlaubs

Stephan Wilcken
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Grundsätzlich entspricht das Urlaubsjahr dem Kalenderjahr. Dies bedeutet, dass der Beschäftigte darauf achten muss, seinen Urlaub auch innerhalb des Kalenderjahres zu nehmen. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Vereins als Arbeitgeber, den Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass er den Urlaub zu nehmen hat.

Der Arbeitnehmer muss seinen Urlaub beim Verein als Arbeitgeber beantragen. Dabei sollte vorab im Verein geregelt werden, wer dafür zuständig ist. Der Urlaub ist zu genehmigen, wenn dem nicht

  • die Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen (beispielsweise Eltern von schulpflichtigen Kindern bei Urlaubswunsch in der Schulferienzeit), widersprechen
  • oder dringende betriebliche Erfordernisse dem entgegenstehen, beispielsweise, weil gerade in dieser Zeit das Vereinsjubiläum gefeiert wird, das jährliche Vereinsfest ansteht oder andere Beschäftigte bereits für diesen Zeitraum Urlaub erhalten haben.

Es ist auch allgemein anerkannt, dass der Verein den Urlaubswunsch eines Mitarbeiters ablehnen kann, wenn die Urlaubsplanung aus betrieblichen Gründen noch nicht möglich ist. Umgekehrt aber wird man aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Vereins als Arbeitgeber heraus verlangen können, dass er eine rechtzeitige Urlaubsplanung vornimmt, damit auch die Beschäftigten entsprechend planen können.

Da das Urlaubsjahr dem Kalenderjahr entspricht und damit grundsätzlich der Urlaub in diesem Zeitraum zu nehmen ist, verfällt der Urlaub, der nicht genommen wurde, mit dem Ende des entsprechenden Kalenderjahres, es sei denn, es sprachen dringende betriebliche Gründe oder persönliche Gründe des Mitarbeiters dagegen. In diesen Fällen wird der Urlaub in das erste Quartal des Folgejahres übertragen und muss in diesem Zeitraum, also bis zum 31.03., v...

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