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Der Verein als Vermieter oder Mieter / 3.3.1 Instandhaltung, Instandsetzung und Renovierung bei Wohnräumen

Hartmut Fischer
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Bei Wohnraummietverträgen werden die Renovierungsklauseln (Schönheitsreparaturen) von den Gerichten mit Argusaugen beobachtet. Starre Renovierungsklauseln sind grundsätzlich ungültig. Davon spricht man bei Klauseln, in denen vom Mieter eine Renovierung in bestimmten Intervallen (alle …. Jahre) verlangt werden, ohne dass dabei Rücksicht auf den Zustand der Wohnung genommen wird. Dies gilt vor allem für sogenannte Endrenovierungsklauseln. Man darf also nicht pauschal vereinbaren, dass die Wohnung zum Ende der Mietzeit komplett zu renovieren ist.

 
Praxis-Tipp

Wird eine Regelung der "Schönheitsreparaturen" im Mietvertrag gerichtlich verworfen, werden grundsätzlich alle Regelungen hierzu ungültig.

Die Rechtsprechung geht bei der Wohnraummiete sehr stark ins Detail und stellt sich in den meisten Fällen auf die Seite des Mieters. Wenn hier Fragen entstehen, sollte man unbedingt fachlichen Rat einholen.

Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind grundsätzlich vom Vermieter zu tragen. Es können lediglich Vereinbarungen getroffen werden, wonach der Mieter Kosten für sogenannte Kleinreparaturen übernehmen muss. Die Kleinreparaturklausel darf sich aber nur auf die Beseitigung von sogenannten Bagatellschäden beziehen. Davon kann man ausgehen, wenn die Reparatur einen Betrag von 75 Euro nicht überschreitet. Außerdem muss eine Obergrenze für die jährlich zu zahlenden Kleinreparaturen vereinbart werden. Dies kann ein Eurobetrag (150 bis 200 Euro) oder ein Prozentsatz der jährlichen Kaltmiete (bis zu 8 %) sein. Die Kleinreparaturen dürfen sich nur auf Teile beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen (tropfende Wasserhähne, Schäden an Duschköpfen, Fenster-, Türverschlüssen, Rollläden, Jalousien, Lichtschalter, Steckdosen usw.).

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