Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Der Titel und seine Durchsetzung / 1.3.2 Schicksal des Räumungsguts

Alexander C. Blankenstein
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Nach der Bestimmung des § 885a Abs. 3 ZPO kann der Vermieter die beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, wegschaffen. Er hat sie allerdings zu verwahren. Die Gegenstände können also nach der Herausgabevollstreckung vom Vermieter aus dem Mietobjekt geräumt und etwa in einem Keller oder Lagerraum verwahrt werden. Die Gegenstände können freilich auch in der Wohnung oder dem Geschäftsraum bleiben. Dies wird sich insbesondere dann anbieten, wenn der Vermieter das Mietobjekt ohnehin noch nicht weitervermieten kann.

Müll, Unrat und Gerümpel

Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann der Vermieter jederzeit vernichten. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Müll, Unrat und Gerümpel. Freilich steht dem Vermieter die Vernichtung frei, er kann diese Gegenstände aber auch weiterhin aufbewahren.

 
Wichtig

Dokumentation

Vor Vernichtung einzelner unbrauchbarer Gegenstände sollte der Vermieter diese dokumentieren, also zumindest Lichtbilder von ihnen fertigen. Zwar hat er nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dennoch kann so einem späteren Streit über die Werthaltigkeit etwaigen Verpackungsmülls vorgebeugt werden. Mülltüten müssen zwar nicht nach werthaltigem oder persönlichen Dokumenten durchsucht werden. Gleichwohl empfiehl sich dies, um jeglichen Streitereien vorzubeugen.

Verwahrung und Verwertung

Wenn die im Mietobjekt vorgefundenen Gegenstände nicht vernichtet werden können, weil an ihrer Aufbewahrung durchaus ein Mieterinteresse bestehen könnte, sind sie vom Vermieter einen Monat lang zu verwahren. Holt der Mieter diese Gegenstände binnen dieser Frist nicht ab, kann der Vermieter sie verwerten. Die Verwertung selbst erfolgt entsprechend den Bestimmungen der §§ 372 ff. BGB. In aller Regel werden sich...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Langfristig Vermögen aufbauen: Wie Profis investieren
Wie Profis investieren
Bild: Haufe Shop

Private Anleger haben regelmäßig schlechtere Ergebnisse bei der Geldanlage als institutionelle Anleger:innen.  Investment-Experte Sascha Rabe gibt in seinem Buch Einblicke in erfolgreiches und langfristiges Vermögensmanagement. Er klärt Anlegerinnen und Anleger auf und schützt sie vor Fehlinformationen, überzogenen Versprechungen und riskanten Trends.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren