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Der Gesellschafter im Insolvenzplanverfahren (BB 2020, H ... / 2. Ausnahme: Abweichende Planregelung

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Im Plan kann gem. § 225a Abs. 3 InsO jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist, insbesondere die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft oder die Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten.[41] Was eine "gesellschaftsrechtlich zulässige Regelung" in diesem Sinne ist, ist noch nicht vollständig klar. Klar ist nur, dass jedenfalls die beiden in der Vorschrift genannten Regelbeispiele zulässig sind, also

  • die Fassung eines Fortsetzungsbeschlusses (§ 225a Abs. 3 InsO); ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so ist dem Plan gem. § 230 Abs. 1 S. 2 InsO eine die Erklärung der Personen beizufügen, die nach dem Plan persönlich haftende Gesellschafter des Unternehmens sein sollen, dass sie er zur Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Plans bereit sind.[42]
  • die Übertragung von Gesellschaftsanteilen (§ 225a Abs. 3 InsO). Dabei kann es sich nicht nur um Gesellschaftsanteile am Schuldner handeln, sondern auch um Gesellschaftsanteile an Dritten, die entweder der Schuldner oder sogar ein Dritter halten.[43] Übertragend werden kann an Dritte oder bisherige Gesellschafter.[44] Die Vinkulierung eines Geschäftsanteils steht der Übertragung im Rahmen des Planverfahrens nicht entgegen.[45] Sollen Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen an einer juristischen Person, einem nicht rechtsfähigen Verein oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit übernehmen, so ist dem Plan gem. § 230 Abs. 2 InsO die zustimmende Erklärung eines jeden dieser Gläubiger beizufügen.

Im gestaltenden Teil des Plans kann außerdem vorgesehen werden, dass Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt werden (§ 225a Abs. 2 InsO – D...

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