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Der Geschäftsführer des Vereins / 4.3 Der Geschäftsführer als besonderer Vertreter nach § 30 BGB

Stefan Wagner
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a) Grundsatz

Die Satzung kann regeln, dass der Verein neben dem Vorstand nach § 26 BGB einen Geschäftsführer (ehrenamtlich oder hauptamtlich) bestellen kann, dem bestimmte Aufgaben im Rahmen der Geschäftsführung zugewiesen werden, die damit nicht mehr Angelegenheiten des Vorstands sind (§§ 27 Abs. 3 S. 1, 40 S. 1, 30 BGB).

 
Achtung
  • Im Rahmen dieser Aufgaben ist der Geschäftsführer nach § 30 S. 2 BGB berechtigt, den Verein – wie der Vorstand nach § 26 BGB – nach außen im Rechtsgeschäftsverkehr zu vertreten.
  • Der Verein haftet dann für die Handlungen dieses Geschäftsführers im Rahmen der Organhaftung des Vereins nach § 31 BGB.

b) Ist der Geschäftsführer nach § 30 BGB Arbeitnehmer?

Nach der Rechtsprechung des BAG (Beschluss v. 05.05.1997, Az.: 5 AZB 35/96) gilt ein besonderer Vertreter eines e. V. nach § 30 BGB grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 ArbGG, da seine Vertretungsmacht auf der Satzung beruht und die Satzung die Bestellung eines solchen Vertreters ausdrücklich vorsieht. So auch das LAG Berlin in seinem Beschluss v. 28.04.2006, Az.: 6 Ta 702/06.

Allerdings hat das BAG (Beschluss v. 11.07.2024, Az.: 9 AZB 9/24) diesen Grundsatz dahingehend eingeschränkt, dass diese rechtliche Beurteilung vom Einzelfall und von den Regelungen in der Satzung abhängt.

 

Merke!

  • Ein besonderer Vertreter nach § 30 BGB, der als Geschäftsführer des Vereins tätig ist, kann im Einzelfall auch als arbeitnehmerähnliche Person angesehen werden.
  • Es kommt auf den Umfang der ihm übertragenen Geschäfte an. Grundlage sind die konkreten Regelungen, die der Verein getroffen hat.
  • Wenn ein Geschäftsführer als besonderer Vertreter nach § 30 BGB von seiner Tätigkeit im Verein wirtschaftlich abhängig ist und so viel Arbeitszeit in die Tätigkeit steckt, dass ein anderer Verdienst im Grund ausgeschloss...

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