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Der Geschäftsführer des Vereins / 1.2 Geschäftsführungspflicht des Vorstands nach § 26 BGB

Stefan Wagner
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Nach § 27 Abs. 3 S. 1 i. V. m. §§ 664 ff. BGB führt der Vorstand nach § 26 BGB als Beauftragter des Vereins dessen Geschäfte. Im Zweifel muss der Vorstand diese Aufgaben persönlich erledigen (§ 664 Abs. 1 BGB), sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes regelt.

Die Pflicht zur persönlichen Erledigung der Aufgaben bedeutet, dass der Vorstand ohne ausdrückliche Erlaubnis durch die Satzung die Geschäftsführung als solche nicht einer anderen Person oder einem anderen Organ übertragen darf. Selbstverständlich dürfen dagegen einzelne Maßnahmen delegiert und Hilfspersonen zu deren Erledigung eingesetzt werden.

Die gesetzliche Befugnis zur Geschäftsführung umfasst grundsätzlich auch die Befugnis, für erforderlich erachtetes Personal einzustellen.

Will der Vorstand also das gesamte operative Geschäft einem Geschäftsführer übertragen, bedarf es hierzu einer satzungsmäßigen Ermächtigung, vor allem dann, wenn sich der Vorstand – zumindest in einem gewissen Umfang – haftungsrechtlich entlasten will.

 
Praxis-Tipp
  • Der Vorstand ist gegenüber dem Verein auch dann für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben verantwortlich, wenn er deren Erledigung delegiert hat (§ 664 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).
  • Dies erfordert eine funktionierende Kommunikation zwischen Vorstand und Geschäftsführer.
  • Grundlage ist eine präzise Aufgabenabgrenzung zwischen Vorstand und Geschäftsführer.
  • Besonders bei riskanten Geschäften müssen die Aufgaben klar beschrieben werden, die entweder nur dem Vorstand vorbehalten sind und vom Geschäftsführer nur mit Zustimmung des Vorstands vorgenommen werden dürfen.
  • Der Vorstand muss sich über den Stand der Aufgabenerledigung durch den Geschäftsführer laufend berichten lassen und Prüfungen vornehmen.
  • Grundsatz: Über alles, was der Geschäftsführer für den Verein tut, muss der Vor...

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