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Der Geschäftsführer des Vereins / 1.1 Keine Grundlage im BGB-Vereinsrecht vorhanden

Stefan Wagner
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Die Fragen und Probleme rund um den Geschäftsführer eines e. V. beginnen bereits damit, dass der "Geschäftsführer" dem Vereinsrecht fremd ist und keine gesetzliche Regelung vorhanden ist. Anders dagegen z. B. das GmbH-Recht, dort hat der Geschäftsführer eine im Gesetz klar beschriebene Aufgabe und Grundlage (§§ 35ff. GmbHG).

Der Grund ist einfach: Das Vereinsrecht geht davon aus, dass die Geschäfte des Vereins vom Vorstand nach § 26 BGB geführt und erledigt werden (§ 27 Abs. 3 BGB). Damit liegt die Geschäftsführung nach dem gesetzlichen Leitbild klar beim Vorstand.

 
Hinweis

Leitbild des Vereinsrechts

Nach dem BGB-Vereinsrecht ist der Vorstand nach § 26 BGB das Geschäftsführungsorgan eines e. V.

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