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Denkmalschutz: Bodendenkmal und Schatzfund / 4.2 Das Schatzregal

Hans-Albert Wegner †
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Der im BGB geregelte Grundsatz trägt aber nicht dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck Rechnung, wertvolle Bodenfunde der wissenschaftlichen Forschung und der Öffentlichkeit auf Dauer zugänglich zu machen. Deshalb haben 13 Bundesländer in ihren Denkmalschutzgesetzen ein sog. Schatzregal geschaffen, zu dessen gesetzlicher Regelung sie nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ermächtigt sind.[1] In diesen Ländern wird der Staat automatisch Alleineigentümer aufgefundener Bodendenkmäler,

  • wenn die Gegenstände bei staatlichen Grabungen (so in Baden-Württemberg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden (so in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen),
  • wenn sie aus erlaubten Grabungen stammen (so in Brandenburg),
  • wenn sie bei ungenehmigten Nachforschungen entdeckt werden (so in Thüringen),
  • wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben (so in Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) oder
  • ausnahmslos in allen Fällen (sog. großes Schatzregal in Berlin und Sachsen).

Dabei kennen nur Sachsen und Schleswig-Holstein einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Belohnung.

Fossilien

Über das eigentliche Schatzregal hinausgehend, erstreckt sich in Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen das Schatzregal auch auf von Anfang an herrenlose Sachen und damit Fossilienfunde. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einschlägige Regelung in Rheinland-Pfalz für zulässig erklärt.[2]

Staatlic...

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