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Denkmalschutz: Bodendenkmal und Schatzfund / 3.3.2 Das Veränderungsverbot

Hans-Albert Wegner †
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Neben der Anzeigepflicht löst die Entdeckung eines Bodendenkmals ein Veränderungsverbot aus: Die Fundstelle und ihre nähere Umgebung sollen unverändert bleiben, um eine wissenschaftliche Bestandsaufnahme und Auswertung zu ermöglichen. Teilweise wird über das Veränderungsverbot hinaus eine Pflicht statuiert, notwendige Schutzmaßnahmen zu treffen (so in Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen).

Besonders bei Bauarbeiten kann die Unterbrechung nicht nur lästig sein, sondern je nach Lage des Einzelfalls zu mehr oder weniger hohen Kosten führen. Deshalb sind die gesetzlichen Fristen des Veränderungsverbots von Bedeutung, sofern nicht die Fortsetzung der Arbeiten von der zuständigen Behörde gestattet wird.

 
Frist Bundesland
Bis zum Ablauf von 3 Werktagen nach der Anzeige Hamburg, Nordrhein- Westfalen
Bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige Baden-Württemberg, Berlin, Niedersachsen, Sachsen
Bis zum Ablauf von 5 Werktagen nach der Anzeige Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern
Bis zum Ablauf einer Woche Bayern, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen und bei schriftlicher Anzeige in Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen
Bis zum Ablauf von vier Wochen Schleswig-Holstein

Müssen die Arbeiten, bei denen Zufallsfunde entdeckt wurden, auf die ganze in den Denkmalschutzgesetzen genannte Dauer unterbrochen werden, wird man annehmen können, dass eine solche Beschränkung eine im Rahmen der Sozialbindung liegende und nicht ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums darstellt. Denn mit Ausnahme von Schleswig-Holstein handelt es sich nur um kurze Zeiträume. In Sachsen ist ausdrücklich geregelt, dass für einen durch die Arbeitsunterbrechung herbeigeführten Schaden Entschädigung zu leisten ist.

In Baden-Württemberg und ähnl...

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