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Datenschutz [Stand 2022] / 2 Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Mit der DSGVO hat der europäische Gesetzgeber erstmals eine unmittelbar zwingende, europaweit einheitliche gesetzliche Regelung zum Datenschutz geschaffen. Dabei steht die Verordnung gemäß Art. 1 Abs. 1 DSGVO im Spannungsfeld von freiem Datenverkehr im Europäischen Binnenmarkt und dem persönlichen Datenschutz für den einzelnen EU-Bürger. Die diesbezügliche Konkretisierung und Abwägung auch für das Arbeitsrecht wird zukünftig maßgeblich durch den EuGH erfolgen. Die Verordnung wirkt ab dem 25.5.2018 unmittelbar und zwingend in allen Mitgliedstaaten. Sie hat Vorrang vor dem nationalen Datenschutzrecht, enthält allerdings aufgrund verschiedener Öffnungsklauseln Freiräume für den nationalen Gesetzgeber. Die Datenschutz-Grundverordnung enthält keine spezifischen Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz und wird das deutsche Datenschutzrecht nicht vollständig verdrängen. Von grundsätzlicher arbeitsrechtlicher Bedeutung ist dabei zunächst das in Art. 6 Abs. 1b DSGVO allgemein festgeschriebene Prinzip der vertragsbezogenen Erforderlichkeitsprüfung jeder Datenverarbeitung sowie die Einwilligung in die Datenverarbeitung seitens der betroffenen Person (Art. 6 Abs. 1a DSGVO). Für den Datenschutz im Arbeitsverhältnis weiterhin von Bedeutung ist die Öffnungsklausel des Art. 88 DSGVO. Danach können die Mitgliedstaaten unmittelbar, aber auch die Tarifvertragsparteien, "spezifischere Rechtsvorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext, ... vorsehen". Möglich sind dadurch z. B. strengere nationale Vorschriften zum Schutz der Beschäftigtendaten.[1] Ein Unterschreiten des Schutzniveaus der DSGVO wäre unstreitig verordnungswidrig. Zu beachten sind darüber hinaus die Schranken...

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