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Datenschutz-Durchsetzung: Kommen nach den Behörden und den Verbänden jetzt auch die Mitbewerber zum Zuge? (BB 2023, Heft 06, S. 1)

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Einführung

 
Dr. Axel von Walter, RA, ist Partner bei GvW Graf von Westphalen in München, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für IT-Recht, 2007 Promotion an der LMU München bei Prof. Dr. Helmut Köhler. Lehrbeauftragter an der juristischen Fakultät der LMU München, Schwerpunktbereiche: UWG und IT-/Datenschutzrecht.

Kommt sie nun doch noch, die anwaltliche Abmahnwelle im Datenschutzrecht? Nein, es soll hier nicht um die fragwürdige Abmahnpraxis rund um Google-Fonts gehen. Auch im Jahr sechs der DSGVO ist noch immer ungeklärt, ob Mitbewerber Datenschutzverstöße der Konkurrenz mit den lauterkeitsrechtlichen Mitteln des UWG unterbinden dürfen oder nicht. Mit Beschlüssen vom 12.1.2023 hat der I. Zivilsenat des BGH dem EuGH erneut genau diese Frage gestellt (I ZR 222/19, I ZR 223/19, BB 2023, 194, Ls.). Dürfen Mitbewerber Datenschutzverstöße über das UWG unterbinden?

Einer der Gründe für die Ablösung der Datenschutz-RL 95/46/EG durch die DSGVO soll das Vollzugsdefizit für den Schutz personenbezogener Daten in den nationalen Rechtsordnungen gewesen sein. Die DSGVO betraut zunächst die Datenschutzaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten sowie die betroffenen Personen selbst mit der Durchsetzung der Datenschutzregeln. In einer Mischung aus Verwaltungsrecht mit Bußgeldkompetenz für die Aufsichtsbehörden einerseits und deliktsrechtlichen Ansprüchen auf Schadensersatz für die betroffenen Personen andererseits gestaltet die DSGVO zwei Säulen der Rechtsdurchsetzung selbst. Eine dritte Säule für die Rechtsdurchsetzung durch Verbände ist in Art. 80 DSGVO zusätzlich ausdrücklich angelegt, ohne sie jedoch explizit in der DSGVO selbst auszugestalten. Die Mitgliedstaaten sollen das richten, sagt die DSGVO mit Art. 80 Abs. 2. Deutschland hat eine ausgeprägte Tradition in Verbandsklagen g...

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