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Das neue Verpackungsgesetz – Pflichten der Hersteller und Aufgaben für Sachverständige und Prüfer (BB 2019, Heft 14, S. 771)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Seit dem 1.1.2019 sind die bis dato in der Verpackungsverordnung geregelten herstellerbezogenen Pflichten zur Wahrnehmung der Produktverantwortung im Bereich der Verpackungen erweitert worden. Mit dem VerpackG hat der Gesetzgeber die Pflicht zur Registrierung bei der Zentralen Stelle für alle Unternehmen (vom VerpackG als "Hersteller" bezeichnet) eingeführt, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen ("Herstellerregister"). Die Zentrale Stelle stellt hierfür als elektronisches Datenverarbeitungssystem ihr Portal "LUCID" zur Verfügung. Neu ist auch, dass die Sachverständigen und sonstigen Prüfer sich bei der Zentralen Stelle registrieren müssen ("Prüferregister") und deren Prüfleitlinien zu beachten haben. Ziel ist es u. a., mit der Registrierung aller produktverantwortlicher Unternehmen und der Zusammenführung der Hersteller- und Systemmeldungen bei der Zentralen Stelle die Informationen über die in Verkehr gebrachten, gesammelten und verwerteten Verpackungsmengen für eine bessere Kontrolle und die Unterbindung von Missbrauch zu zentralisieren. Der Beitrag stellt die wichtigsten hersteller- und prüferbezogenen Regelungen des VerpackG sowie deren Umsetzung dar und gibt Handlungsempfehlungen für die verpflichtete Unternehmen.

I. Einleitung

Die Verpackungsverordnung wurde zum 1.1.2019 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (VerpackG)[1] ersetzt. Die verpackungsrechtlichen Vorgaben wurden in wesentlichen Teilen weiterentwickelt, um hohe ökologische Standards bei der Sammlung und Verwertung der Verpackungsabfälle zu gewährleisten und einen funktionierenden Wettbewerb zwischen den Systemen sowie rechtskonformes Verhalten aller betroffenen Marktteilnehmer auf Dauer sicherzu...

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