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Das Mietverhältnis vor Gericht / 1.1 Konzentration auf das Wesentliche

Alexander C. Blankenstein
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Geht es dem Vermieter darum, möglichst schnell einen Räumungstitel zu erstreiten, sollte er seine Räumungsklage auch auf das beschränken, was sein eigentliches Ziel ist – nämlich den Mieter möglichst schnell aus dem Haus, der Wohnung oder den Geschäftsräumen zu bekommen. Keinesfalls sollte eine Räumungsklage mit überflüssigem Klein-klein überfrachtet werden. Das nämlich kann die Verfahrensdauer erheblich erhöhen.

 
Praxis-Beispiel

Der Vermieter hat dem Mieter wegen wiederholt grober Beleidigung und einer Tätlichkeit gegen einen weiteren Mieter fristlos gekündigt. Das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter war bereits seit Langem erheblich gestört, da der Mieter nach Auffassung des Vermieters zu Unrecht die Miete um 20 % gemindert, auch seiner Ansicht nach unberechtigte Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung geltend gemacht hatte und den eingeforderten Nachzahlungsbetrag in Höhe von 300 EUR nicht leistet.

Der Vermieter wäre schlecht beraten, mit seiner Klage auf Räumung auch die 20-prozentige Mietminderung und die 300 EUR wegen der streitigen Betriebskostenabrechnung zu verbinden. Wegen beidem dürfte nämlich eine zeitintensive Beweisaufnahme erforderlich sein. Diese lässt jedenfalls das eigentliche und vorrangige Ziel des Vermieters zunächst einmal in weite Ferne rücken. Verloren sind die Ansprüche nicht – sie können bis zur Grenze der Verjährung noch geltend gemacht werden. Freilich können sie im Räumungsverfahren bereits erwähnt werden. Wenn der Vermieter sich allerdings nicht in Nebenforderungen verliert, signalisiert er dem Gericht sein eigentliches wirtschaftlich wesentliches Anliegen – und dies wird zur Beschleunigung des Verfahrens durch ein ihm durchaus geneigtes Gericht führen.

 
Praxis-Tipp

Der Vermieter sollte in vergleichbaren Fällen lediglich auf Räumung...

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