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Das Mietverhältnis in der Krise / 8.5 Prozessbetrug

Alexander C. Blankenstein
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§ 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet die Parteien eines Zivilprozesses zur Wahrheit. Führt die Lüge der einen Partei zum Prozesserfolg, kann ein strafbarer Prozessbetrug gegeben sein. Führt sie zwar nicht zum Erfolg, kann dennoch eine Straftat vorliegen, nämlich versuchter Prozessbetrug. Beides kann den Vermieter berechtigen, dem Mieter außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn sich beide als Streitparteien gegenüber stehen.

 
Praxis-Beispiel

Der Vermieter klagt rückständige Nebenkosten ein. Im Prozess behauptet der Mieter, bei der Nettomiete handele es sich um eine Inklusivmiete, er habe mit dem Vermieter kurz nach Begründung des Mietverhältnisses einen anderen Mietvertrag abgeschlossen und präsentiert insoweit ein Dokument mit gefälschter Unterschrift des Vermieters. Ein grafologisches Gutachten belegt die Täuschung. Der Mieter hat sich eines versuchten Prozessbetrugs schuldig gemacht, der Vermieter ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.

Die Kündigung des Vermieters wegen angeblichen versuchten Prozessbetrugs ist allerdings nicht berechtigt, wenn der Mieter gegenüber einer Inrechnungstellung von Hauswartkosten in der Betriebskostenabrechnung behauptet, es sei gar kein Hausmeister vorhanden und er aufgrund konkreter Umstände – wie einem Hinweis im Treppenhaus – auch nicht erkennen konnte, dass der Hausmeister alle 14 Tage tätig war, beim Mieter aber, ohne sich als Hausmeister auszugeben, nur einmal eine Reparatur in der Wohnung durchgeführt hatte.[1]

Der wahrheitswidrige Tatsachenvortrag des Mieters im Räumungsprozess rechtfertigt eine gesonderte Kündigung des Mietverhältnisses allgemein nur dann, wenn die Räumungsklage des Vermieters schlüssig war und das wahrheitswidrig in Abrede gestellte Vorbringen des Vermieters für die Schlüssigkeit...

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