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Das Mietverhältnis in der Krise / 7.3 Bedienstete des Vermieters als Opfer

Alexander C. Blankenstein
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Praxis-Beispiel

Der Vermieter hat zur Bewachung des Mietshauses einen Sicherheitsdienst beauftragt. Einer der Mieter des Hauses wirft von seinem Balkon einen Stuhl, der einen der Beschäftigten des Sicherheitsdienstes nur um wenige Meter verfehlt. Des Weiteren hatte der Mieter bei anderer Gelegenheit mit einer Pistole auf einen der Mitarbeiter der Sicherheitsfirma gezielt. Der Vermieter kündigt außerordentlich fristlos.

Die außerordentliche fristlose Kündigung ist ohne vorherige Abmahnung wirksam.[1] In einem derartigen Fall ist die Räumung freilich auch im Eilverfahren des § 940a Abs. 1 ZPO möglich[2], da von dem Mieter ernsthafte Gefahren für Leib und Leben anderer Personen ausgehen. Räumt in einem derartigen Fall der Mieter nach der Kündigung nicht freiwillig die Wohnung oder den Geschäftsraum, ist der Vermieter also nicht auf die Erhebung einer zeitintensiven "normalen" Räumungsklage angewiesen.

Entsprechende Grundsätze gelten bei Tätlichkeiten gegenüber dem Hausverwalter[3] und bei Tätlichkeiten und Gewaltanwendung gegenüber sonstigen Beauftragten des Vermieters[4], insbesondere bei Verletzung eines Beauftragten des Vermieters durch Faustschläge.[5] Auch hier kommt die außerordentliche fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung in Betracht. Ob eine Räumung im Eilverfahren des § 940a ZPO allerdings in derartigen Fällen angewendet werden kann, hängt maßgeblich davon ab, ob der Mieter allgemein gewaltbereit ist und bereits mehrfach einschlägig "tätig" wurde.

[1] AG Hamburg, Urteil v. 16.9.2010, 40A C 273/10, NZM 2010 S. 760.
[2] Siehe Kap. 5.4.7.
[3] LG Köln, Urteil v. 1.2.1980, 12 S 316/79, WuM 1981 S. 233.
[4] LG Berlin, Urteil v. 3.9.2001, 67 S 210/00, GE 2001 S. 1673.
[5] LG Berlin, Urteil v. 26.6.2008, 67 S 337/07, GE 2008 S. 1052.

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