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Das Mietverhältnis in der Krise / 1.6 Der Mieter begeht Sachbeschädigung/Vandalismus

Alexander C. Blankenstein
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Die mutwillige Beschädigung von Einrichtungen im Bereich des Mietobjekts bzw. der Wohnanlage stellt einen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung dar. Eine erhebliche Sachbeschädigung des Mieters rechtfertigt aber dann weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung, wenn sein Verhalten aus einer Stresssituation resultiert, die auch durch das Verhalten eines anderen Mieters provoziert wurde und deshalb eine Wiederholungsgefahr nicht wahrscheinlich ist.[1]

 
Praxis-Beispiel

Zwischen den Mietern zweier gegenüberliegender Wohnungen ist das Verhältnis gestört. Spät abends kehren die einen mit ihrem 7 Monate alten Kind in ihre Wohnung zurück. Die Mutter wickelt gerade das Baby, als die Nachbarn von gegenüber Sturm klingeln. Der Vater stellt die Nachbarn zur Rede. Es entwickelt sich ein Streitgespräch, in dessen Folge auch Beleidigungen durch die Mieter von gegenüber fallen. Diese ziehen sich dann plötzlich in ihre Wohnung zurück. Der Vater ist aufgebracht und erregt und will sich nicht derart abspeisen lassen. Er klingelt nun seinerseits Sturm und schlägt auf die Wohnungstür ein, die dabei beschädigt wird.

Kein Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung. Kein Grund aber auch für eine ordentliche Kündigung, da die Vertragsverletzung aufgrund der Stresssituation des Vaters nicht ausreichend erheblich war. Es handelte sich um ein einmaliges Fehlverhalten, das einer außergewöhnlichen Situation geschuldet war.

Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, alles zu unterlassen, was Schäden an der Mietsache selbst verursachen kann. Daher ist er auch verpflichtet, eine jedenfalls mäßige Beheizung der Räume vorzunehmen, um Schäden durch Frost, Feuchtigkeit oder Schimmelbildung zu verhindern. Das Nichtbeheizen der Wohnung über einen längeren Zeitraum stellt folglich eine...

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